Abgeltungssteuer sparen durch mehrere Konten

 

 

Abgeltungssteuer Fragen

ABGELTUNGSSTEUER - MEHRERE KONTEN

 



 

Wegen der Abgeltungssteuer mehrere Konten führen

 

Dass ein Bankkunde mehrere Konten oder Depots führt, war schon immer im Interesse der Banken, schließlich gehört das zu ihrem Geschäft. Allerdings wird das Führen mehrerer Konten im Zuge der Abgeltungssteuer für immer mehr Verbraucher äußerst attraktiv. So könnte man zum Beispiel seine Wertpapiere auf mindestens 2 Depots aufteilen. Die Wertpapiere, die vor dem 01. Januar 2009 angeschafft wurden, belässt man einfach auf einem gesonderten Depot, welches dann auch nach der alten Gesetzgebung besteuert wird. Für übrige Aktienkäufe oder Fondssparpläne, die nach dem 01. Januar 2009 getätigt werden, empfiehlt sich dann die Führung eines zweiten oder gar noch eines weiteren Depots, da diese Anlagen dann unter die Abgeltungssteuerregelung fallen und somit immer zu versteuern sind. So hat man die verschiedenen Geschäfte sauber getrennt.

 





 

Abgeltungssteuer bei Wertpapieren in einem Depot

 

Wenn man nun alle Wertpapiere in einem Depot verwaltet, ergeben sich für den Anleger steuerlichen Nachteile. Die Wertpapiere oder Aktien, die zuerst gekauft wurden, werden bei einem Verkauf zuerst ausgebucht. Da diese aber steuerfrei sind, ist es eher im Interesse des Anlegers, die alten Aktien möglichst lange zu behalten. Der Anleger könnte Steuern sparen, wenn er zuerst die zuletzt gekauften Wertpapiere, die ja nach neuem Recht dann steuerpflichtig sind, abstößt. Das ist aber so leider nicht vorgesehen. Eine klare Trennung der steuerbefreiten und steuerpflichtigen Wertpapiere ist nur mit Hilfe von 2 separaten Depots möglich. Dann nämlich kann der Anleger auch die zuletzt gekauften aus dem neuen Depot abstoßen. Dieses zweite Depot darf auch ruhig bei der bisherigen Bank geführt werden, denn es erhält in der Regel eine eigene Nummer, sodass sowohl der Anleger als auch das Finanzamt einen genauen Überblick behalten.

 

 

Abgeltungssteuer - zweites Depot

 

Bei Sparplänen gestaltet es sich auch sehr schwierig, wenn neue und alte Anteile nicht getrennt werden. Das ist normalerweise der Fall, denn bei vielen Sparverträgen werden durch monatliche Zahlungen Anteile von Fonds gekauft. Manche Fondsgesellschaften wollen das Problem lösen, indem sie mit Ablauf des Jahres 2008 den bisherigen Bestand auf ein Extra-Konto buchen, sodass im Depot nur noch die neu dazu erworbenen Wertpapiere auftauchen. Andere Gesellschaften raten dazu, den aktuellen Sparplan durch einen ungeförderten Riester-Fondssparplan zu ersetzen, damit die Anteile wie bei Lebensversicherungen nur noch zu 50 Prozent versteuert werden können. Allerdings kann bei dieser Sparform der Kostenfaktor höher und die Rendite geringer sein.

 

 

Abgeltungssteuer - Konfession erteilen

 

Wer sich künftig eine Arbeitserleichterung verschaffen möchte, kann der Bank auch seine Konfession mitteilen. Mit der Abgeltungssteuer werden ja auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag fällig. Die Bank kann diese Gelder geschlossen abführen, sodass man sich darum nicht mehr kümmern muss. Die Angabe der Kapitalerträge in der Einkommenssteuererklärung wird damit überflüssig. Ansonsten muss man in der Steuererklärung sämtliche Einnahmen aufführen, damit hiervon die Kirchensteuer berechnet werden kann. Der einzige Vorteil besteht darin, dass die Kirchensteuer dann erst im Folgejahr fällig wird und man somit einen kleinen finanziellen Vorsprung erzielt.

 

 

Abgeltungssteuer - Nichtveranlagungsbescheinigung (NV Bescheinigung)

 

Wer unter 7.664 Euro im Jahr verdient, kann sich auf Antrag von der Abgeltungssteuer freistellen lassen. Hierzu ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung, die vom Finanzamt ausgestellt wird, nötig. Diese Bescheinigung kann der Kunde der Bank vorlegen. Nicht vergessen werden sollte auch der Freistellungsauftrag, um sich spätere Arbeit bei der Steuererklärung zu sparen. Wer einen Freistellungsauftrag vorweisen kann, muss für Gewinne bis zu einem Betrag von 801 Euro keine Steuern zahlen. Wie bisher üblich kann man den Freistellungsauftrag auch auf mehrere Banken aufteilen, sofern man unterschiedlichen Konten und Depots führt. Nach den jetzigen Regelungen sind Kursgewinne bis zu einem bestimmten Freibetrag aus Wertpapieren, die weniger als ein Jahr gehalten wurden, steuerfrei. Diese Regelung entfällt mit Einführung der Abgeltungssteuer, denn künftig sind alle Gewinne abgeltungssteuerpflichtig.

 

 

Abgeltungssteuer - Freibetrag

 

Bei der Überschreitung des Freibetrags wird die Abgeltungssteuer künftig automatisch von den Banken an das Finanzamt abgeführt. Sollte der Sparer danach Verluste machen, werden diese mit den Gewinnen des Depots verrechnet, was den zu versteuernden Gewinn mindert. Der Verlust, der am Jahresende noch besteht, wird auf das Folgejahr überschrieben. Falls der Sparer bei anderen Banken Gewinne eingefahren hat, kann er den Verlust mit dem Gewinn der anderen Bank verrechnen und somit seine Steuerlast reduzieren. Hierfür muss bei der Bank bis spätestens 15. Dezember eines Jahres eine Verlustbescheinigung beantragt werden. Diese Verlustbescheinigung kann bei der Steuererklärung eingereicht werden, Gewinn und Verlust der verschiedenen Konten werden dann gegeneinander aufgerechnet.

 





 

Abgeltungssteuer - Gewinn- und Verlustrechnung

 

Bei der Gewinn- und Verlustrechnung war es bisher nicht möglich, Gewinne und Verluste aus verschiedenen Anlageformen miteinander zu verrechnen. Diese Regelung wird ab 2009 verbessert, künftig dürfen Gewinne und Verluste aus verschiedenen Kategorien gegeneinander aufgerechnet werden. Die einzige Ausnahme bilden Aktien, hier darf man nur Aktiengewinne gegen Aktienverluste aufrechnen. Alte Verluste aus 2008 dürfen sogar bis 2013 mit Gewinnen v errechnet werden.

 

 

Abgeltungssteuer - Bankwechsel

 

Wenn der Kunde die Bank wechselt, werden Verluste aus 2008 mit übertragen. Wertpapierbestände, die bis zum 31. Dezember 2008 bestanden haben, fallen auch nicht unter die Abgeltungssteuer. Wenn jemand aber an seine Kinder ein Konto übertragen möchte, muss er dies eindeutig als Schenkung ausweisen, da sonst Abgeltungssteuer fällig wird. Allerdings fällt bei der Schenkung dann Schenkungssteuer an, wenn sie über einem gewissen Freibetrag liegt, denn die Bank meldet die Schenkung ordnungsgemäß an das Finanzamt.

 

 

Abgeltungssteuer sparen - Fragen und Antworten

 

 


 

Abgeltungssteuer Anfrage »



Unsere Top-Empfehlung

 

Seien Sie gerüstet für die Abgeltungssteuer !

 

Mit unserem

EXKLUSIV-DEPOT

 

0,- € Depotgebühr

0 % Ausgabeaufschlag

0,- € Limitgebühr

0,- € Depoteröffnungskosten

0,- € Depotübertragungskosten

 

Weitere Informationen