Abgeltungssteuer und Lebensversicherungen
Nicht alle Lebensversicherungen profitieren vom Steuervorteil
Durch die bevorstehende Einführung der Abgeltungssteuer werden jetzt immer mehr Produkte auf dem Markt angeboten, die die Steuerlast mindern sollen. Hierzu zählen zum Beispiel sehr flexibel gestaltete Kapitallebensversicherungen. Es sollen jetzt per Gesetz minimale Anforderungen vereinbart werden, die dem Anleger gewisse Steuervorteile sichern. Ein Weg sind eben diese flexiblen Lebensversicherungen, die von dem Steuerstundungseffekt bis zur Fälligkeit profitieren sollen. Grundlage hierfür bietet der 20.Abs. 1 Nr. 6 S 2 ESTG, nach dem die Kapitaleinnahmen erst dann steuerlich belastet werden, wenn die Police fällig wird.
Dieser Steuervorteil gilt, sofern die Police länger als 12 Jahre gelaufen ist und die Auszahlung ab dem 60. Lebensjahr erfolgt. Bei dieser Form der Versicherungen muss der Sparer auf Dividenden und laufende Zinsen keine Abgeltungssteuerzahlen. Dadurch profitiert der Anleger von einer Steuerfreiheit vor Fälligkeit der Police. Das ist zum Beispiel bei Fondssparplänen nicht der Fall, denn bei diesen sind Dividenden, Zinsen und Gewinne aus Garantiezertifikaten abgeltungssteuerpflichtig. Direktanlagen stehen steuerlich noch schlechter da, da der Bestandsschutz durch Umschichtungen hinfällig wird und auch alle ab 2009 hinzu gekauften Wertpapiere voll und ganz abgeltungssteuerpflichtig sind.
Den flexiblen Versicherungspolicen soll jetzt per Gesetz ein Riegel vorgeschoben werden, damit sie sich nicht mehr vor der Abgeltungssteuer drücken können. Diese Maßnahmen wurden bereits vom BMF angekündigt.
Viel zu viele Versicherungsangebote sind mittlerweile im Umlauf, die im Grunde gar keine Lebensversicherung sind, aber aufgrund eines sehr minimal gehaltenen Todesfallrisikos als Lebensversicherungen gelten. Per Gesetz soll jetzt beschlossen werden, welche Richtlinien für eine solche Versicherung gelten sollen. Ähnliche Regelungen kennt man bereits von Policen, die vor 2005 abgeschlossen worden sind. Auch diese Policen müssen bestimmte Bedingungen erfüllen, um überhaupt als steuerfrei eingestuft werden zu können. Als Voraussetzung alt, dass die Todesfallleistung mindesten 60 % der Beitragssumme betragen musste. Für Verträge ab 2005 galt diese Regelung jedoch nicht mehr.
Kapitallebensversicherungen sollen künftig nur noch von den steuerlichen Vorteilen profitieren, wenn die Auszahlungssumme im Versicherungsfall 10 Prozent höher ist als der Zeitwert der Police. Eine andere Möglichkeit ist es, den Todesfallschutz während der gesamten Laufzeit über 60 Prozent zu halten, bei einer Mindestlaufzeit von 5 Jahren.
Laut dem BMF-Schreiben vom 22.12.2005 wird genau festgelegt, unter welchen Voraussetzungen es sich nicht um eine Versicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 ESTG handelt. Diese beiden vorgenannten Bedingungen sollen jetzt als Zusatz dieses Schreibens gelten. Ein Versicherungsvertrag nach § 20 liegt im Grunde nur noch dann vor, wenn es sich um einen hohen Todesfallschutz handelt. Des Weiteren sind die Konditionen der Versicherung abhängig vom Geschlecht und Alter des Versicherungsnehmers, außerdem darf der Vertrag keinesfalls vererbbar oder übertragbar sein.
Nach diesen Neuregelungen können nur diejenigen Sparer von den Steuervorteilen profitieren, die eine echte Lebensversicherung mit einem hohen Todesfallschutz abgeschlossen haben. Schein-Lebensversicherungen fallen somit trotzdem unter die Abgeltungssteuer. Bei den Angeboten der sogenannten flexiblen Lebensversicherungen ist also Vorsicht geboten.