Lebensversicherung Abgeltungssteuer 2024

Besteuerung von Lebensversicherungen

Besteuerung von Lebensversicherungen - Abgeltungssteuer
Besteuerung von Lebensversicherungen – Abgeltungssteuer

Durch die Einführung der Abgeltungssteuer wurden immer mehr Produkte auf dem Markt angeboten, die die Steuerlast mindern sollten. Hierzu zählten zum Beispiel sehr flexibel gestaltete Lebensversicherungen bzw. Kapitallebensversicherungen.

Es sollten per Gesetz minimale Anforderungen vereinbart werden, die dem Anleger gewisse Steuervorteile sichern. Ein Weg waren flexible Lebensversicherungen, die von dem Steuerstundungseffekt bis zur Fälligkeit profitieren sollten. Grundlage hierfür bietet der § 20. Abs. 1 Nr. 6 S 2 ESTG, nach dem die Kapitaleinnahmen erst dann steuerlich belastet werden, wenn die Police fällig wird.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit bei Lebensversicherungen

Dieser Steuervorteil gilt, sofern die Lebensversicherung-Police länger als 12 Jahre gelaufen ist und die Auszahlung ab dem 60. Lebensjahr erfolgt. Bei dieser Form der Lebensversicherungen muss der Sparer auf Dividenden und laufende Zinsen keine Abgeltungssteuer zahlen.

Dadurch profitiert der Anleger von einer Steuerfreiheit vor Fälligkeit der Police. Das ist zum Beispiel bei Fondssparplänen nicht der Fall, denn bei diesen sind Dividenden, Zinsen und Gewinne aus Garantie-Zertifikaten abgeltungssteuerpflichtig.

Direktanlagen stehen steuerlich noch schlechter da, da der Bestandsschutz durch Umschichtungen hinfällig wird und auch alle ab 2009 hinzu gekauften Wertpapiere voll und ganz abgeltungssteuerpflichtig sind.

Den flexiblen Versicherungspolicen wurde ab 2009 per Gesetz ein Riegel vorgeschoben und wurden dadurch nicht mehr von der Abgeltungssteuer verschont. Diese Maßnahmen wurden bereits in 2008 vom BMF angekündigt.

Situation vor 2009

Viel zu viele Versicherungsangebote waren in 2008 im Umlauf, die im Grunde gar keine Lebensversicherung waren, aber aufgrund eines sehr minimal gehaltenen Todesfallrisikos als Lebensversicherungen galten. Per Gesetz wurde beschlossen, welche Richtlinien für eine solche Versicherung gelten sollen.

Ähnliche Regelungen kennt man bereits von Lebensversicherung-Policen, die vor 2005 abgeschlossen worden sind. Auch diese Verträge müssen bestimmte Bedingungen erfüllen, um überhaupt als steuerfrei eingestuft werden zu können. Als Voraussetzung galt, dass die Todesfall-Leistung mindestens 60 % der Beitragssumme betragen musste. Für Verträge ab 2005 galt diese Regelung jedoch nicht mehr.

Flexible Lebensversicherungen

Kapitallebensversicherungen sollen künftig nur noch von den steuerlichen Vorteilen profitieren, wenn die Auszahlungssumme im Versicherungsfall 10 Prozent höher ist als der Zeitwert der Police. Eine andere Möglichkeit ist es, den Todesfallschutz während der gesamten Laufzeit über 60 Prozent zu halten, bei einer Mindestlaufzeit von 5 Jahren.

Laut dem BMF-Schreiben vom 22.12.2005 wird genau festgelegt, unter welchen Voraussetzungen es sich nicht um eine Versicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 ESTG handelt. Diese beiden vorgenannten Bedingungen sollen jetzt als Zusatz dieses Schreibens gelten.

Ein Versicherungsvertrag nach § 20 liegt im Grunde nur noch dann vor, wenn es sich um einen hohen Todesfallschutz handelt. Des Weiteren sind die Konditionen der Versicherung abhängig vom Geschlecht und Alter des Versicherungsnehmers, außerdem darf der Vertrag keinesfalls vererbbar oder übertragbar sein.

Nach diesen Neuregelungen können nur diejenigen Sparer von den Steuervorteilen profitieren, die eine echte Lebensversicherung mit einem hohen Todesfallschutz abgeschlossen haben. Schein-Lebensversicherungen fallen somit trotzdem unter die Abgeltungssteuer. Bei den Angeboten der sogenannten flexiblen Lebensversicherungen ist also Vorsicht geboten.

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