Abgeltungssteuer Freistellungsauftrag in 2024

Wie stellt man einen Freistellungsauftrag vor dem Hintergrund der Abgeltungssteuer?

Abgeltungssteuer Freistellungsauftrag
Abgeltungssteuer Freistellungsauftrag – Wie stellt man einen Freistellungsauftrag?

Bei einem Freistellungsauftrag für Kapitalerträge handelt es sich um eine Anweisung eines Steuerpflichtigen an seine Bank, anfallende Zinseinnahmen von Sparkonten und Anlagekonten vom automatischen Steuerabzug der Abgeltungssteuer frei zu stellen.

Damit sind Zinserträge bis 801 Euro für Singles bzw. 1.602 Euro für Verheiratete steuerfrei. Wird kein solcher Freistellungsauftrag erteilt oder gehen die Zinserträge über den Freibetrag hinaus, führt das Kreditinstitut von den Zinsen grundsätzlich die Abgeltungssteuer Abgeltungssteuer an das Finanzamt am (25% zzgl. Soli + ggf. Kirchensteuer).

Freistellungsauftrag in 2024

Der Freistellungsauftrag gilt dabei grundsätzlich für alle Depots und Konten bei der jeweiligen Bank, kann also nicht auf einzelne Depots oder Konten beschränkt werden. Durch die Erteilung eines Freistellungsauftrags meldet die Bank oder Sparkasse die Steuer-Identifikationsnummer an das Bundeszentralamt für Steuern.

Auch in 2024 kann der Freistellungsbetrag weiterhin auf mehrere Kreditinstitute aufgeteilt werden. Auf die korrekte Aufteilung muss der Steuerpflichtige nach wie vor selbst achten, denn die Summe aller erteilter Freistellungsaufträge darf den Sparerpauschbetrag nicht überschreiten. Dies wird von der Finanzverwaltung durch einen Abgleich geprüft, so dass “überhöhte” Freistellungsaufträge herausgefiltert werden, daher muss jeder Konto- und Depotinhaber auf die Richtigkeit beim Ausfüllen des Freistellungsauftrages achten. Eheleute müssen, sofern sie gemeinsam steuerlich veranlagt sind, bei jedem Kreditinstitut einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen.

  • Freistellungsauftrag in 2024 für Singles bzw. Ledige / Alleinstehende: 801 EUR
  • Freistellungsauftrag in 2024 für Verheiratete (zusammen veranlagt): 1602 EUR

Beträge für den Freistellungsauftrag vor 2009

Bis zum 31. Dezember 2008 hießen die Freibeträge “Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag”. Seit 2007 beträgt der Höchstbetrag für einen Freistellungsauftrag für Ledige / Alleinstehende nur noch 801 Euro (vor 2007 waren es 1421 Euro) und für gemeinsam veranlagte Verheiratete nur noch 1602 Euro (vor 2007 waren es 2842 Euro).

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