Abgeltungssteuer in 2021
Abgeltungssteuer seit 2009
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Kapitalerträge 2021
Kapitalerträge und Abgeltungssteuer
Mit dem Kapitalertrag wird in Deutschland der Ertrag einer Anlage bezeichnet. Je nach Art der Anlage unterscheiden sich auch die Kapitalerträge. Kapitalerträge sind in Deutschland steuerpflichtig und werden seit 2009 mit der Abgeltungssteuer abgeführt. Man unterscheidet folgende Arten von Kapitalerträgen: Verzinsung, Dividenden, Wertsteigerung und Ertrag. Kapitalerträge, also Erträge aus Kapitalvermögen unterliegen in nahezu allen europäischen Ländern der jeweiligen Einkommensteuer. Die auf die Zinserträge entfallende Einkommensteuer wird in der Regel von den Finanzbehörden direkt an der Quelle als prozentualer Abschlag abgeführt. In Deutschland geschieht dies seit dem 01. Januar 2009 durch die Abgeltungssteuer. Anleger müssen seitdem von allen Kapitalerträgen wie Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abführen.
Kapitalerträge in der Steuererklärung
Seit Anfang 2009 führen alle Banken angefallene Kapitalerträge mit 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. zzgl. Kirchensteuer selbst an das Finanzamt ab, so dass die Kapitalerträge nicht in der Steuererklärung aufgeführt werden müssen. Jedoch gibt es einige Ausnahmen. Wenn der Anleger zwar eine Konfession hat, jedoch keine Kirchensteuer von der Bank abgeführt wurde, muss der Anleger die Zahlungen selbst nachholen. Bei Fonds im Ausland müssen die Kapitalerträge in der Steuererklärung abgegeben werden. Auch wer Kapitalerträge bei einer ausländischen Bank erwirtschaftet, muss diese in der Steuererklärung zur Berechnung angeben. Auch Zinserträge aus privat vergebenen Darlehen werden als Kapitalertrag gewertet und müssen daher in der Steuererklärung angegeben werden.
Freiwillige Steuererklärung für Kapitalerträge
Anleger, die Kapitalerträge im Ausland erwirtschaften zahlen in der Regel bereits im Ausland Steuern auf die Kapitalerträge. In Deutschland fällt zwar zunächst zusätzlich auch die Abgeltungssteuer an, jedoch kann diese im Rahmen einer freiwilligen Steuererklärung mit den bereits im Ausland gezahlten Steuern verrechnet werden. Seit 2009 wurde der Sparerfreibetrag durch den Sparerpauschbetrag ersetzt. Der Sparerpauschbetrag liegt für Ledige bei 801 € und für zusammen veranlagte Verheiratete bei 1602 €. Für den Fall, dass der Freistellungsauftrag nicht optimal aufgeteilt und der Sparerpauschbetrag dadurch nicht vollständig ausgenutzt wurde, können sich Anleger über die freiwillige Steuererklärung die zuviel gezahlte Steuer zurückholen.
Abgeltungssteuer 2009
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