Abgeltungssteuer in 2021
Abgeltungssteuer seit 2009
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Kirchensteuer
Kirchensteuer - Folgen der Abgeltungssteuer
Seit der Einführung der Abgeltungssteuer in 2009 wird zusätzlich auch Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer erhoben. Zusötzlich zu den 25% Abgeltungssteuer werden neben einem Solidaritätszuschlag noch Abgaben für die Kirchensteuer erhoben. Die Höhe der Kirchensteuer hängt vom Bundesland ab, in welchem der Steuerpflichtige ansässig ist. In Bayern und Baden-Württemberg beträgt die Kirchensteuer 8%. In allen anderen Bundesländern beträgt die Kirchensteuer 9%. Die Kirchensteuer wird allerdings - wie auch die Abgeltungssteuer selbst und der Soli-Zuschlag - erst fällig, sobald der Sparerpauschbetrag von 801 € für Ledige bzw. 1602 € für Verheiratete überschritten ist. Da die Kirchensteuer zudem sonderabzugsfähig ist und das zu versteuernde Einkommen senkt, betragen die Abgaben in diesem Fall:
- Abgeltungssteuer 24,5%
- Soli-Zuschlag 1,34%
- Kirchensteuer 2,20%
Die gesamte Steuerbelastung durch die Abgeltungssteuer, inkl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer beträgt fast genau 28%.
Die Kirchensteuer kann per Antrag direkt bei der Bank abgegolten werden. Hierfür teilt der Anleger seiner Bank seine Religionszugehörigkeit mit, so dass der entsprechende Kirchensteuersatz ermittelt werden kann. Die Bank ermittelt dadurch die Kirchensteuer und führt diese über das Bundesamt für Finanzen in Berlin an die Religionsgemeinschaften ab. Erhält die Bank vom Anleger keine entsprechende Information über die Religionszugehörigkeit, wird auch keine Kirchensteuer einbehalten und der Anleger gilt damit der Bank gegenüber als konfessionslos. Gehört er aber einer Religionsgemeinschaft an, muss er in seiner Einkommensteuererklärung die Belege der Bank über abgeführte Abgeltungssteuer einreichen, so dass das Finanzamt anschließend die ausstehende Kirchensteuer einbeziehen kann.
Abgeltungssteuer 2009
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