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Abgeltungssteuer | Fragen und Antworten - Anleihen
Abgeltungssteuer - Frage 21 - Anleihen
Frage 21: Kann ein Verlust aus einem Aktienanleiheverkauf steuerlich anerkannt werden?
Antwort 21: Hinsichtlich des Verkaufs einer Aktienanleihe mit Verlust ist Folgendes anzumerken: Der Verkauf wirkte sich vor 2009 in jedem Fall steuerlich für das entsprechende Jahr aus. Bei einem Verkauf, der also noch im gleichen Jahr stattfindet, gehören Aktienanleihen zu den Innovationen. Besonders erkennen kann man das, weil die Anleihen den neueren Grundsätze der richterlichen Rechtssprechung in Deutschland, wie auch schon in der Vergangenheit zu beobachten war, zu den Finanzinnovationen gehören. Hierzu zählen insbesondere die Aktienanleihen, bei denen eine von Finanzexperten bezeichnete negative Marktrendite steuerlich absetzbar ist oder auch steuerlich geltend gemacht werden kann. Weiterhin ist hier zu einem Verkauf anzumerken, dass der Verlust, der sich aus einem Verkauf einer Aktienanleihe ergibt, ebenso steuerlich anzuerkennen ist. Dieser Verlust aus einem Verkauf der Aktienanleihe kann durchaus mit anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden. Ebenso können die Verluste aus Aktienanleiheverkäufen auch mit den Einkünften aus den sogenannten anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Hierzu zählen insbesondere die Einkünfte aus der sogenannten nichtselbstständigen Arbeit oder die Einkünfte, die sich aus einem Gewerbebetrieb erwirtschaften lassen.
Etwas anders ist die Sachlage bei einem Verlust, der sich bei einem Verkauf von Aktienanleihen ab dem Jahr 2009 ergeben sollte. Hierbei wird der entstandene Verlust, aus dem Verkauf von Aktienanleihen, mit allen anderen positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden. Diese Verrechnung erfolgt automatisch. Weiterhin kann man über den Punkt der anfallenden Verrechnung anmerken, dass die automatische Verrechnung über eine sogenannte Depotbank erfolgen wird, aber auch nur dann, wenn diese Depotbank nachweisen kann, dass hier eine positive Kapitalertragserzielung erwirtschaftet wurde. Ganz wichtig ist aber und dies ist auch der entscheidende Unterschied zum Jahr 2008, dass im Jahr 2009 keine Möglichkeit mehr besteht, dass die Verrechnung aus den sogenannten anderen Einkommensarten vorgenommen werden kann. Auch hier zählen die Experten zu den anderen Einkommensarten, die Einkünfte aus der nichtselbstständigen Arbeit und die Einkünfte aus Gewerbebetrieben. Es wird ganz strikt darauf hingewiesen, dass die Verrechnung nicht mehr zulässig ist und gegebenenfalls auch bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften Konsequenzen gezogen werden können. Dies sollte unbedingt berücksichtigt werden.
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