Abgeltungssteuer Fragen & Antworten | FAQ 2024

Die häufigsten Fragen zur Abgeltungssteuer

Die häufigsten Fragen zur Abgeltungssteuer
Die häufigsten Fragen und die Antworten zur Abgeltungssteuer

Auf dieser Seite haben wir die häufigsten und interessantesten Fragen und Antworten unserer Leser zur Abgeltungssteuer zusammengefasst und die dazugehörigen Antworten veröffentlicht.

Inhaltsverzeichnis

Da die Fragen sich im Laufe der Jahre angesammelt haben, sind einige Antworten möglicherweise veraltet oder vielleicht inzwischen nicht mehr von Belang.

Einige Fragen waren sehr speziell und auf eine bestimmte Situation gerichtet. Diese fanden wir aber so interessant, dass wir uns dennoch entschieden haben, sie zu veröffentlichen, da sie sicherlich für den ein oder andere Leser interessant sind.

55 Fragen und Antworten zur Abgeltungssteuer

  • Frage 1: Wie genau ist die Abgeltungssteuer ausgestaltet?

    • Antwort 1: Die wesentlichen Merkmale der Abgeltungssteuer sind, dass alle Kapitalerträge, die außerhalb eines Unternehmens anfallen, mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % besteuert werden.

      Zusätzlich kommen noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer hinzu. Die Grundlage der Abgeltungsteuer 2009 besteht im Steuerabzug an der Quelle. Dies bedeutet, dass inländische Schuldner oder Zahlstellen (z.B. Banken) verpflichtet sind, den Steuerabzug vorzunehmen und an das Finanzamt abzuführen.

      Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer zukünftig grundsätzlich abgegolten, d.h. der Steuerzahler muss die Kapitaleinkünfte dann nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Das System umfasst auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.

  • Frage 2: Welche Einkünfte werden von der Abgeltungssteuer erfasst?

    • Antwort 2: Unter die Abgeltungssteuer 2009 fallen alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäfte und auch Erträge aus Zertifikaten.

      Weiterhin erfasst die Abgeltungssteuer Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften. Dies betrifft insbesondere Wertpapiere, Investmentanteile und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, jedoch nicht Immobilien.

  • Frage 3: Gilt die Abgeltungssteuer 2009 auch für Lebensversicherungen?

    • Antwort 3: Die Antwort lautet teilweise ja. Es wird zwischen Versicherungsverträgen, die vor dem 31. Dezember 2004 („Altverträge“) und solchen, die danach abgeschlossen wurden („Neuverträge“) unterschieden.

      Bei Altverträgen gilt ohne zeitliche Beschränkung die Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrags in Form der außerrechnungs- und rechnungsmäßigen Zinsen und die an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Steuerbefreiung fort.

      Bei Neuverträgen wird als steuerpflichtiger Ertrag der Unterschied zwischen der Versicherungsleistung und der auf sie entrichteten Beiträge ermittelt. Erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahrs und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss, wird nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags angesetzt.

      Die Leistungen aus Neuverträgen, bei denen die Voraussetzungen des hälftigen Unterschiedsbetrags vorliegen, fallen jedoch nicht unter den abgeltenden Steuersatz von 25 %.

  • Frage 4: Kann ich Werbungskosten geltend machen (z.B. Depotgebühren)?

    • Antwort 4: Nein. Die Bruttoerträge, werden durch den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro, für Verheiratete in Höhe von 1.602 Euro reduziert.

      Damit sind Werbungskosten berücksichtigt, denn die ganz überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen hat geringere Werbungskosten als 801 Euro.

  • Frage 5: Müssen alle Steuerzahler auf ihre Kapitaleinkünfte 25 % Abgeltungssteuer bezahlen?

    • Antwort 5: Nein. Steuerzahler, die auf Grund ihrer geringen Einkünfte einen persönlichen Steuersatz von unter 25 % haben, können in der Einkommensteuererklärung ihre Kapitaleinkünfte angeben. Die Kreditinstitute stellen dafür eine Bescheinigung aus.
  • Frage 6: Warum genau wurde die Abgeltungssteuer eingeführt?

    • Antwort 6: Mehrere Gründe waren für die Einführung der Abgeltungssteuer in 2009 ausschlaggebend. So sollte mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Finanzplätze verbessert werden .

      In Zeiten des freien Kapitalverkehrs und des technischen Fortschritts geht das Kapital bekanntermaßen zum „besten Wirt“. Die Anonymität der Anleger und ein niedriger Steuersatz für Kapitalerträge sind dabei sehr wichtig. Durch die Einführung einer anonymen Abgeltungssteuer wollte Deutschland an die internationale Entwicklung aufschließen.

  • Frage 7: Welche Vereinfachungen sollte die Abgeltungssteuer bringen?

    • Antwort 7: Die einheitliche Behandlung der unterschiedlichen Kapitalanlagen sollte gegenüber dem alten Recht ein Höchstmaß an steuerlicher Transparenz bieten.

      Steuerzahler, die die Veranlagungsoption nicht wahrnehmen, müssen sich nicht mehr um die steuerlichen Aspekte ihrer Kapitalanlagen kümmern. Die Erklärungsvordrucke wurden einfacher und verständlicher gestaltet.

  • Frage 8: Werden Kleinanleger durch die Abgeltungssteuer benachteiligt?

    • Antwort 8: Ja. Denn bei den Einkünften des Privatvermögens wird durch die Einführung der Abgeltungssteuer das Halbeinkünfteverfahren zukünftig nicht mehr angewandt. Unternehmensgewinne steigen jedoch, da die steuerliche Gesamtbelastung abnimmt.

      Es gilt: Die Steuer auf eine Dividende in Höhe von 1.000 Euro ist genauso hoch wie bei Zinsen in Höhe von 1.000 Euro.

  • Frage 9: Besteht durch den Wegfall der Veräußerungsfrist eine Gefahr der Verlagerung von Wertpapierdepots ins Ausland?

    • Antwort 9: Die damaligen Freiräume bei den steuerfreien Veräußerungsgewinnen gehören inzwischen der Vergangenheit an. Die generelle Besteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen ist kein deutscher Sonderweg.

      Ein Blick über die Landesgrenzen zeigt, dass diese Besteuerung eher die Regel als die Ausnahme darstellt. In 17 EU-Staaten trifft dies zu.

  • Frage 10: Schadet die Abgeltungsteuer der Altersvorsorge, insbesondere bei laufenden Fonds- oder Banksparplänen?

    • Antwort 10: Die Einbeziehung der privaten Veräußerungserlöse in die Abgeltungssteuer führte zu einer höheren Besteuerung bei langfristigen Aktienanlagen und Investmentsparverträgen. Die Besteuerung von Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen und von Basisrentenprodukten erfolgt nun erst nachgelagert in der Auszahlungsphase.

      Während der Phase des Ansparens erfolgt keine Besteuerung von Erträgen und Wertsteigerungen. Bei der Besteuerung der Riester-Verträge und Rürup-Verträge wird auch nach Einführung der Abgeltungssteuer der persönliche Steuersatz und nicht der Steuersatz der Abgeltungssteuer angewendet.

      Als Riester-Produkt werden sämtliche zertifizierten Altersvorsorgeverträge bezeichnet. Diese können in Form einer Rentenversicherung, eines Fonds- oder eines Banksparplans auftreten.

      Die Regelungen in der Ansparphase gelten dabei für jeden zertifizierten Altersvorsorgevertrag, unabhängig davon, ob der Anleger im Rahmen der Riester-Rente förderberechtigt ist und ob er die Förderung auch in Anspruch nehmen wird.

      Dies bedeutet, dass auch ein Selbständiger, der nicht förderberechtigt ist, einen solchen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließen kann und von den Regelungen profitieren kann. Rürup-Produkte zur Altersvorsorge können ebenfalls von allen Steuerpflichtigen als private Rentenversicherungen abgeschlossen werden.

      Seit der Einführung der Abgeltungssteuer können diese auch als fondsgebundene Basisrente-Produkte abgeschlossen werden.

  • Frage 11: Wird bei der Abgeltungssteuer zwischen inflationsbedingten und realen Wertveränderungen unterschieden?

    • Antwort 11: Nein. Zwar wirkt sich bei Kapitalanlagen auch die Inflation aus. Allerdings wird im geltenden Einkommensteuerrecht nicht zwischen realen und inflationsbedingten Wertänderungen unterschieden und somit auch nicht bei der Abgeltungssteuer.

      Dies hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Der Effekt der Besteuerung nominaler Wertsteigerungen existiert schon im geltenden Recht. Er wirkt sich seit der Einführung der Abgeltungssteuer in 2009 aber auf Grund des proportionalen Tarifs geringer aus als im damaligen Recht.

  • Frage 12: Bleibt der Kontenabruf der Finanzämter bestehen?

    • Antwort 12: Nein. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer gehört der Kontenabruf nach § 93 der Abgabenordnung in seiner damaligen Form inzwischen der Vergangenheit an.

      Die Kontenabrufmöglichkeit besteht ab 2009 nur noch für die Fälle, in denen ein Bürger:

      • seine Kapitaleinkünfte seinem niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatz unterwerfen möchte

      • steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen will

      • Kindergeld beantragt und für die Höhe des Kindergelds die Einkünfte des Kindes von Bedeutung sind, festgesetzte Steuern nicht zahlt

      • einem Kontenabruf zustimmt

      • oder staatliche Leistungen beantragt, für die die Höhe des Einkommens von Bedeutung ist (z.B. BAFöG, Wohngeld).

  • Frage 13: Wie wird die Kirchensteuer auf die Kapitaleinkünfte verrechnet?

    • Antwort 13: Grundsätzlich erheben ab dem Jahr 2011 die Kreditinstitute die Kirchensteuer in der Form des Quellensteuerabzugs. Hierfür ist jedoch eine gesonderte Datenbank notwendig, bei der die Kreditinstitute den Betroffenen eine Abfrage starten können, ob ihre Kunden Kirchensteuer zahlen müssen.

      Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Datenbank ihre Arbeit aufnimmt, bestehen für den Steuerzahler hinsichtlich der Kirchensteuererhebung zwei Alternativen:

    • Er kann bei seinem Kreditinstitut seine Konfession angeben. Dann nimmt das Kreditinstitut die Erhebung der Kirchensteuer für ihn vor.

    • Er kann in seiner Steuererklärung angeben, in welcher Höhe Kapitalertragsteuer von seinem Kreditinstitut einbehalten wurde. Dann setzt das Finanzamt die zutreffende Kirchensteuer für ihn fest.

  • Frage 14: Werden ausländische und inländische Kapitalerträge genauso behandelt?

    • Antwort 14: Ja. Allerdings muss der Steuerzahler diese selbst in der Veranlagung angeben. Ausnahme: Sie werden von einem inländischen Institut verwaltet.
  • Frage 15: Kann man die Abgeltungsteuer mit Nichtveranlagungsbescheinigungen und Freistellungsaufträgen vermeiden?

    • Antwort 15: Ja. Allerdings muss der Steuerzahler diese selbst in der Veranlagung angeben. Ausnahme: Sie werden von einem inländischen Institut verwaltet.
  • Frage 16: Was passiert mit den Altverlusten aus privaten Veräußerungsgewinnen mit Wertpapieren? Kann der Steuerzahler diese weiterhin geltend machen?

    • Antwort 16: Ja. Wer die entsprechenden Anträge gestellt hat oder die Voraussetzungen hierfür erstmals erfüllt, kann dies auch zukünftig tun.
  • Frage 17: Warum dürfen Verluste, die bei der Veräußerung von Aktien entstehen, die ab dem Jahr 2009 gekauft werden, nur mit Gewinnen, die aus Aktienverkäufen anfallen, verrechnet werden?

    • Antwort 17: Sinn und Zweck der Einschränkung der Verlustverrechnung ist die Verhinderung von erheblichen Haushaltsrisiken für den Bundeshaushalt.
  • Frage 18: Die Abgeltungsteuer gilt ja grundsätzlich für Anschaffungen, die ab dem 1. Januar 2009 vorgenommen werden. Wieso gibt es für Zertifikate eine Ausnahme?

    • Antwort 18: Zertifikate können ab dem 1. Juli 2009 nur steuerfrei verkauft werden, wenn sie am 14. März 2007 – dem Kabinettsbeschluss zur Abgeltungssteuer – oder vorher erworben wurden. Viele Anleger sehen hierin eine Benachteiligung für diejenigen Anleger, die ihr Geld in Zertifikaten angelegt haben.
  • Frage 19: Welche Marktveränderungen werden für die einzelnen Anlageformen durch die Abgeltungssteuer erwartet?

    • Antwort 19: Marktveränderungen lassen sich nur schwer prognostizieren. Aus Sicht der privaten Anleger stellt die Einbeziehung aller Kapitalerträge in die Abgeltungssteuer eine Vereinfachung dar. Auch dies kann bei Anlageentscheidungen eine Rolle spielen.
  • Frage 20: Gibt es eine Regelung, in der aufgezeigt wird, wie man nach 2009 Zerobonds auch mit eventuellen Verlusten, welche bis 2008 realisiert worden sind, verrechnen kann?

    • Antwort 20: Die Gesetzeslage ist hier eindeutig. Im Paragraph 23 Absatz 3, genauer gesagt im dritten Satz des Gesetzestextes des Einkommensteuergesetzes wird eindeutig beschrieben, dass hier für einen sogenannten Zeitraum des Überganges von insgesamt fünf Jahren eine Verrechnung zulässig ist.

      Der Zeitraum, der hier genannt wird, ist von 2009 bis 2013. In diesem Zeitraum ist also eine entsprechende Verrechnung der sogenannten Spekulationsverluste möglich, auch mit künftigen und der Abgeltungssteuer unterworfenen Veräußerungsgewinnen und ebenso mit künftigen Einlösungsgewinnen.

      Dies ist im Einkommensteuergesetz Paragraph 20, Absatz 2 festgelegt worden. In diesem Zusammenhang gab es auch eine Bestätigung des Bundesfinanzministeriums. Die Bestätigung erfolgte aufgrund einer gestellten Anfrage der im zentralen Kreditausschuss vertretenen Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft.

      Hier wurde bestätigt, dass auch die Einlösung des Zerobonds durch den ersten Erwerber auch künftig unter den Paragraphen 20 des Einkommensteuergesetzes fallen wird.

  • Frage 21: Kann ein Verlust aus einem Aktienanleiheverkauf steuerlich anerkannt werden?

    • Antwort 21: Hinsichtlich des Verkaufs einer Aktienanleihe mit Verlust ist Folgendes anzumerken: Der Verkauf wirkte sich vor 2009 in jedem Fall steuerlich für das entsprechende Jahr aus. Bei einem Verkauf, der also noch im gleichen Jahr stattfindet, gehören Aktienanleihen zu den Innovationen.

      Besonders erkennen kann man das, weil die Anleihen den neueren Grundsätze der richterlichen Rechtsprechung in Deutschland, wie auch schon in der Vergangenheit zu beobachten war, zu den Finanzinnovationen gehören.

      Hierzu zählen insbesondere die Aktienanleihen, bei denen eine von Finanzexperten bezeichnete negative Marktrendite steuerlich absetzbar ist oder auch steuerlich geltend gemacht werden kann. Weiterhin ist hier zu einem Verkauf anzumerken, dass der Verlust, der sich aus einem Verkauf einer Aktienanleihe ergibt, ebenso steuerlich anzuerkennen ist.

      Dieser Verlust aus einem Verkauf der Aktienanleihe kann durchaus mit anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden. Ebenso können die Verluste aus Aktienanleiheverkäufen auch mit den Einkünften aus den sogenannten anderen Einkunftsarten verrechnet werden.

      Hierzu zählen insbesondere die Einkünfte aus der sogenannten nicht-selbstständigen Arbeit oder die Einkünfte, die sich aus einem Gewerbebetrieb erwirtschaften lassen. Etwas anders ist die Sachlage bei einem Verlust, der sich bei einem Verkauf von Aktienanleihen ab dem Jahr 2009 ergeben sollte. Hierbei wird der entstandene Verlust, aus dem Verkauf von Aktienanleihen, mit allen anderen positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden.

      Diese Verrechnung erfolgt automatisch. Weiterhin kann man über den Punkt der anfallenden Verrechnung anmerken, dass die automatische Verrechnung über eine sogenannte Depotbank erfolgen wird, aber auch nur dann, wenn diese Depotbank nachweisen kann, dass hier eine positive Kapitalertragserzielung erwirtschaftet wurde.

      Ganz wichtig ist aber und dies ist auch der entscheidende Unterschied zum Jahr 2008, dass im Jahr 2009 keine Möglichkeit mehr besteht, dass die Verrechnung aus den sogenannten anderen Einkommensarten vorgenommen werden kann.

      Auch hier zählen die Experten zu den anderen Einkommensarten, die Einkünfte aus der nicht-selbstständigen Arbeit und die Einkünfte aus Gewerbebetrieben. Es wird ganz strikt darauf hingewiesen, dass die Verrechnung nicht mehr zulässig ist und gegebenenfalls auch bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften Konsequenzen gezogen werden können. Dies sollte unbedingt berücksichtigt werden.

  • Frage 22: Gilt für anfallende Zinseinnahmen auch weiterhin der übliche und schon altbewährte Sparer-Freibetrag?

    • Antwort 22: Hierbei muss man etwas differenzieren, denn wenn man schon einen Freistellungsauftrag bei einer dafür zuständigen Bank oder Kreditinstitut gestellt haben sollte, wird bis zur Höhe des sogenannten Freistellungsvolumens keine Abgeltungssteuer abgezogen werden.

      Das Freistellung-Volumen wird auch künftig mit maximal 801 Euro bei den Ledigen und mit maximal 1602 Euro bei den Verheirateten bemessen. Weiterhin kann man anmerken, dass nach dem heute gültigen deutschen Recht, alle erteilten Freistellungsaufträge auch unter der Abgeltungssteuer ihre Gültigkeit behalten.

      Wer nun aber sicher sein wird, dass er in den kommenden Jahren seinen Freistellungsauftrag weit überschreiten wird, dem sei geraten, sich mit bestimmten Anleihen seine eigene Zinsertragssteuerlast zu verringern. Das ist durchaus möglich. Der Anleger sollte diverse sogenannte Zinspapiere mit einer Restlaufzeit, die mehr als 12 Monate betragen sollte, kaufen.

      Die Zinspapiere sollten hierbei aber einen niedrigeren Zinssatz haben als der momentan gültige Zinssatz, also auch über einen Kurs unter 100 haben. Der dann erzielte Kursgewinn bei einer Rückzahlung ist dann wiederum zum Wert von 100 zum Ende der Laufzeit steuerfrei.

  • Frage 23: Portugiesische Anleihen und fiktive Quellensteuer, was muss beachtet werden?

    • Antwort 23: Wichtig ist hierbei besonders, dass bei bestimmten Anleihen aus Südeuropa ganz besonders bei Anleihen aus Portugal sehr hohe Rendite gezahlt werden. Diesbezüglich muss aber der Steuerabzug bei in Deutschland ansässigen Kunden unbedingt noch vermieden werden.

      Hierzu ist ebenfalls von Wichtigkeit, dass eine Information vonseiten der Bank an den Kunden schon einige Tage vor dem Zinstermin erfolgen muss. Erforderlich ist ebenso die Zustimmung zur Offenlegung der Angaben über den jeweiligen Wohnsitz und die Auskunft und Mitteilung über die Steuernummer.

      Alles Weitere und die Abwicklungen im Allgemeinen erfolgen über die Lagerstellen. Ganz allgemein sollte man aber auch über die portugiesischen Anleihen wissen, dass sie als gute Geldanlagen bezeichnet werden. Wer dann auch noch die gesamten Titel bis zum Ende der Laufzeiten der Anleihen hält, wie die Experten meinen, der muss sich dann auch nicht mehr darum kümmern, ob der Kurs steigt oder fällt.

      Sicher sind die portugiesischen Anleihen als sehr positiv bewertet worden, doch man sollte bei aller Euphorie doch nicht ganz die negativen Aspekte, die die Anleihen durchaus auch besitzen, berücksichtigen und beachten. Bei den portugiesischen Anleihen ist noch mit zu bedenken, dass in der letzten Zeit die Inflationserwartungen deutlich zurückgegangen sind.

      Deshalb werden momentan vermehrt Anleihen gekauft um sich das Zinsniveau zu sichern und der Kurs der Anleihen steigt auch schnell an. Da dieses Phänomen aber in den letzten Wochen genauso passiert ist, konnte man eine Perforation der Rentenfonds feststellen. Ob nun aber die Kurse weiter steigen oder fallen und wie die portugiesischen Anleihen im Großen und Ganzen dastehen hängt einzig und allein von der ökonomischen Entwicklung Europas ab.

      Wenn sich die Konjunktur erholen sollte, geht es auch mit der portugiesischen Anleihe bergauf. In dieser Sache ist anscheinend nur eine Sache ganz sicher, nämlich dass sich die wirtschaftliche Entwicklung in der Europäischen Union sehr unterschiedlich darstellt.

  • Frage 24: Gilt es immer als Schenkung, wenn ich meinem Kind ein Depot übertrage und Einzahlungen vornehme?

    • Antwort 24: Als eine Schenkung gilt von der rechtlichen Seite her immer ein Übertrag von Vermögen, für den es keine Gegenleistung gibt. Wenn Sie als Elternteil Ihrem Kind Geld oder ein Depot schenken, sind nach dem Überschreiten des Schenkungssteuerfreibetrags von 205.000 Euro pro Kind Steuern fällig.

      Das Finanzamt achtet sehr genau darauf, ob das Kind auch tatsächlich frei über das Depot verfügen kann und die Eltern nur noch als gesetzliche Vertreter im Sinne des Kindes handeln, solange es noch nicht volljährig ist. Die Eltern dürfen sich also an dem Depot nicht mehr selbst bereichern.

  • Frage 25: Wie werden Überweisungen an Dritte oder Abhebungen von Bargeld gehandhabt?

    • Antwort 25: Grundsätzlich haben die Eltern keine Befugnis mehr, auf das Vermögen des Kindes zuzugreifen, nachdem es auf die Kinder übertragen wurde. Lediglich wenn die Eltern verarmen oder man bei dem Kind von grobem Undank sprechen kann, sind die Eltern berechtigt, Geld abzuheben oder Überweisungen zu tätigen.

      In anderen Fällen muss genau nachweisbar sein, dass die Eltern das Geld für ihre Kinder verwendet haben und zwar so, dass es für das Finanzamt nachvollziehbar ist.

  • Frage 26: Gibt es für Kinder Vorteile, wenn eine Nichtveranlagung beantragt wird?

    • Antwort 26: Normalerweise gilt für Kinder ebenso wie für andere Steuerzahler der allgemein gültige Sparerfreibetrag von 801 Euro im Jahr. Verfügt das Kind aber über eine vom Finanzamt ausgestellte Nichtveranlagungsbescheinigung, profitiert es von steuerfrei ausbezahlten Zinsen, selbst wenn diese höher sind als der Sparerfreibetrag.

      Die Übertragung von Vermögen wird rechtlich betrachtet dennoch als Schenkung eingeordnet. Dieser Aspekt bleibt davon unberührt.

  • Frage 27: Kann man die Schenkung umgehen, den Kindern also auf andere Weise Vermögen übertragen?

    • Antwort 27: Hier gibt es mehrere Möglichkeiten. Wenn sich die Eltern zum Beispiel den Nießbrauch und die volle Verfügungsgewalt vorbehalten, werden die Eltern auch weiterhin als wirtschaftliche Eigentümer behandelt, obwohl sie das Geld dem Kind geschenkt haben.

      Andere Möglichkeiten wären zum Beispiel die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses oder eine sogenannte Schenkung unter Auflage. Damit wird die Handlungsfreiheit des Beschenkten ebenfalls eingeschränkt.

      Bei der Auswahl einer der Möglichkeiten kommt es darauf an, welchen Zweck die Schenkung haben soll.

  • Frage 28: Gibt es die Möglichkeit, Geld über die Kinder anzulegen, ohne dass man später bei einer möglichen Eigenverwendung das Familiengericht hinzuziehen muss?

    • Antwort 28: Grundsätzlich besteht der Sinn einer Schenkung ja nicht darin, dass das ursprünglich verschenkte Geld beim vorherigen Eigentümer bleibt. Dies soll aus steuerrechtlicher Sicht sowohl vom Gesetzgeber als auch von Finanzamt verhindert werden.

      Wer also Vermögen auf seine Kinder überträgt, sollte sich vorher gut überlegen, ob er das Geld tatsächlich verschenken möchte und sich somit auf Dauer davon trennen möchte oder ob er das Geld nur aus steuerlichen Gründen verschenkt und eigentlich selbst darüber verfügen möchte.

      Wenn Sie tatsächlich später selbst über das Geld verfügen wollen, ist eine Rückübertragung des Vermögens in Verbindung mit einem erneuten Schenkungsvertrag notwendig. Der Schenkungsvertrag wird dann möglicherweise nur wirksam, wenn das Kind bereits volljährig ist.

  • Frage 29: Unser Kind soll von unserer Schenkung zum 18. Geburtstag seine Ausbildung finanzieren, nur über den Rest soll es frei verfügen dürfen. Wie ist das möglich?

    • Antwort 29: Da Kinder ab dem 18. Lebensjahr über ihr Geld frei verfügen können, kommt für einen solchen Fall nur eine vertragliche Regelung in Betracht. Die könnte zum Beispiel so aussehen, dass eine Treuhandvereinbarung getroffen wird und der Treuhänder dafür sorgt, dass die Ausbildung von dem geschenkten Vermögen finanziert wird.

      Oder die Eltern schließen mit dem Kind einen Vertrag, in dem eine sogenannte Einschränkung der Verfügbarkeit festgelegt wird, in Ihrem Fall würde das bedeuten, dass aus dem Vertrag deutlich hervorgeht, dass das Geld für die Ausbildung verwendet werden soll. Sollte das Kind das Geld zweckentfremden, wären Sie als Eltern berechtigt, dieses zurückzufordern.

      Vor einem solchen Vertragsabschluss sollten Sie sich auf jeden Fall von einem Steuerberater oder einem Anwalt beraten lassen, welche Regelung für Sie steuerlich am günstigsten wäre.

  • Frage 30: Wenn ich aus den Kapitalerträgen meines Kindes langlebige Konsumgüter anschaffe, die auch dem Kind von Nutzen sind, verletze ich dann meine Unterhaltspflicht?

    • Antwort 30: Laut der Gesetzgebung soll das Vermögen nicht dazu verwendet werden, den alltäglichen Bedarf zu decken und auch nicht, um den Lebensstandard der ganzen Familie zu erhöhen. Das Vermögen des Kindes soll der späteren Absicherung dienen.

      Wenn aus dem Vermögen des Kindes nun Einkünfte hervorgehen, müssen davon zuerst einmal Bankgebühren und Versicherungen bestritten werden. Sind die Verwaltungskosten gedeckt und es ist ein Überschuss vorhanden, darf dieser für den Unterhalt des Kindes eingesetzt werden.

  • Frage 31: Angenommen, wir möchten eine Eigentumswohnung kaufen, die auch von unserem Kind bewohnt wird. Dürfen wir dann das Vermögen des Kindes auflösen und dafür verwenden, falls unser Vermögen dafür nicht ausreicht?

    • Antwort 31: Das Vermögen Ihres Kindes darf nicht eigenmächtig und ohne gerichtliche Zustimmung aufgelöst werden, damit Sie eine Immobilie auf Ihren eigenen Namen erwerben können. Hier würde man dann von einem Missbrauch der Vermögenssorge sprechen.

      Das könnte zur Folge haben, dass Sie zu Schadensersatzansprüchen herangezogen werden oder sogar vom Gericht die Vermögenssorge für Ihr Kind entzogen bekommen. Etwas anders sieht es aus, wenn Sie eine Immobilie auf den Namen des Kindes kaufen, das dann auch als Eigentümer der Wohnung benannt wird.

      In dem Fall kann das Vormundschaftsgericht davon ausgehen, dass der Kauf im Interesse des Kindes ist und wird diesen somit auch genehmigen. Dies wird aber von Fall zu Fall individuell geprüft, weshalb der Kauf von Immobilien grundsätzlich genehmigungspflichtig ist.

  • Frage 32: Was müssen Vermieter beachten, wenn es um ihr Rücklagenkonto und die Mieteinnahmen geht?

    • Antwort 32: Da es sich bei Mieteinnahmen nicht um Kapitalerträge handelt, fallen diese nicht unter die Abgeltungssteuer. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung werden wie gewohnt mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.
  • Frage 33: Lohnt es sich mit 57 noch, eine Riester-Rente abzuschließen, um die Abgeltungssteuer zu sparen und gibt es vielleicht noch andere Möglichkeiten, um die Abgeltungssteuer zu umgehen?

    • Antwort 33: Ein Riester-Vertrag kann höchstens bis zu einem Alter von 53 Jahren abgeschlossen werden. Die Grenze ist deshalb so bemessen, da der Riester-Sparplan auch nur dann abgeltungssteuerfrei ist, wenn er wie die kapitalbildenden Lebensversicherungen 12 Jahre bespart wird.

      Nur dann ist der Sparplan während der Einzahlungsphase steuerfrei und am Ende werden 50 Prozent des Kapitals besteuert, während die andere Hälfte steuerfrei bleibt. Lassen Sie sich für Ihre persönliche Situation am besten eingehend beraten.

  • Frage 34: Unsere fondsgebundene Lebensversicherung, die wir vor 8 Jahren abgeschlossen haben, wurde zur Finanzierung einer Mietwohnung mit einem Baudarlehen beliehen. Müssen wir für diese Versicherung Abgeltungssteuer zahlen?

    • Antwort 34: Ihre vor 2005 abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung fällt nicht unter die Abgeltungssteuerregelung, sie müssen hierfür keine Abgeltungssteuer zahlen.
  • Frage 35: Ab 2009 werden Inlandsfonds, die ihre Erträge regelmäßig ausschütten, bei jedem Verkauf besteuert. Es wird aber gesagt, dass die Rendite steuerfrei ist. Wenn die Wiederanlage steuerfrei sein soll, müsste es doch eigentlich ein thesaurierender Fonds, oder?

    • Antwort 35: Für diejenigen, die einen Fondssparplan mit monatlichen Beitragszahlungen haben oder sich vorgenommen haben, noch einen abzuschließen, sollten vielleicht diese andere Variante wählen, falls sie über eine größere Summe auf einem Tagesgeldkonto verfügen.

      Von dem Tagesgeldkonto könnte vor 2009 ein größerer Betrag in einen Aktienfonds eingezahlt werden, der dann künftig steuerfrei wäre. Der Betrag, der eigentlich monatlich in den Fondssparplan fließen sollte, könnte stattdessen auf das Tagesgeldkonto eingezahlt werden. Zinsen auf dem Tagesgeldkonto müssen sowieso immer versteuert werden.

      Wenn man aber den größeren Betrag in den Fonds steckt und das Geld dann für sich arbeiten lässt, kann man die Abgeltungssteuer umgehen, sofern man das Ganze noch dieses Jahr über die Bühne kriegt. Diese Möglichkeit ist unabhängig von thesaurierenden Fonds.

  • Frage 36: Ich bin jetzt 57 und gehe voraussichtlich in 4 Jahren in Rente. Seit 1992 habe ich eine kapitalbildende Lebensversicherung sowie einen Riestervertrag. Außerdem habe ich noch zwei Rentenversicherungen laufen, die das Geld in einer Summe auszahlen und nebenbei auch noch ein Tagesgeldkonto. Muss ich auf all dies Abgeltungssteuer zahlen, wenn es soweit ist?

    • Antwort 36: Ihre Versicherungen bleiben von der Abgeltungssteuer unberührt. Ihre kapitalbildende Lebensversicherung ist steuerfrei, weil sie vor dem 01. Januar 2005 abgeschlossen wurde. Wenn Sie mit der Auszahlung des Riestervertrags bis 2017 warten, wird diese dann mit ihrem persönlichen Steuersatz besteuert.

      Der Ertragsanteil aus Ihren Rentenversicherungen wird ebenfalls mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Der Ertragsanteil wird mit den Jahren weniger, also wäre es klug, diese Rente nicht sofort zu nehmen. Lediglich die Zinsen, die Sie mit Ihrem Tagesgeldkonto erwirtschaften, sind abgeltungssteuerpflichtig.

  • Frage 37: Meine Bausparverträge wurden mit geliehenem Geld aufgefüllt, damit die Ansparphase kürzer war. Laut Aussage meiner Bausparkasse sind meine Schuldzinsen höher als die Erträge, weshalb ich mir die Abgeltungssteuer, die abgeführt werden muss, über die Einkommenssteuererklärung wieder hereinholen kann. Stimmt das?

    • Antwort 37: Es ist richtig, dass bei der Einkommenssteuererklärung Schuldzinsen mit Erträgen oder auch Verluste mit Gewinnen verrechnet werden können. Eine Ausnahme wird bei Aktiengeschäften gemacht. Hier können nur Gewinne und Verluste aus Aktiengeschäften direkt miteinander verrechnet werden.

      Dies trifft auf Sie jedoch nicht zu. Zur Sicherheit sollten Sie jedoch einen Steuerberater um Rat fragen, wie das Ganze bei Ihnen am besten gehandhabt werden soll.

  • Frage 38: Wie sieht es mit meinem laufenden vermögenswirksamen Fondssparplan aus? Muss ich auf Gewinne hieraus auch Abgeltungssteuer zahlen?

    • Antwort 38: Da Ihre vermögenswirksamen Leistungen ab 2009 in den Fondssparplan eingezahlt werden, ist dieser auch von der Abgeltungssteuer betroffen. Die Besteuerung von Fondssparplänen ist jedoch immer noch nicht vollständig geklärt, hier bleibt noch abzuwarten, ob die Gesetzgebung für diesen Fall geändert wird.
  • Frage 39: Kursgewinne von meinen bestehenden Aktien fallen nicht unter die Abgeltungssteuer, solange ich diese Aktien bei meiner Bank lasse. Wie sieht es aus, wenn ich das Depot wechsele oder die Aktien auf das Depot meiner Frau umschichte? Fallen diese Aktien dann doch unter die Abgeltungssteuerregelung?

    • Antwort 39: Wertpapiere, die Sie bis Ende 2008 erworben haben, genießen auf jeden Fall den steuerlichen Vorteil, auch wenn Sie die Bank wechseln. Selbst wenn Sie die Aktien auf das Depot Ihrer Frau umschichten, geht dieser Vorteil nicht verloren. Voraussetzung dafür ist, dass die nachfolgende Bank von der bisherigen Bank über den Zeitpunkt des Kaufs unterrichtet wird.

      Somit ist nachweisbar, dass Ihnen die Aktien schon vor dem 01. Januar 2009 gehörten. Trotzdem sollten Sie zur Sicherheit sämtliche Kaufbelege aufbewahren, damit Sie jederzeit nachweisen können, wann Sie die Papiere erworben haben. Selbst wenn Sie Fonds vererben, die vor 2009 angeschafft wurden, werden diese nicht mit der Abgeltungssteuer belegt.

  • Frage 40: Normalerweise werden bei Verträgen ja monatliche Zahlungen vorgeschrieben. Ist das auch so, wenn ich mehrere Verträge abschließe oder kann ich dann auch Einmalzahlung vereinbaren? Wenn ich das Kindergeld in Depots auf den Namen meiner Kinder anlege, kann ich dann damit die Abgeltungssteuer umgehen?

    • Antwort 40: Worauf Sie hinaus wollen, ist wahrscheinlich die Riesterrente, die staatlich gefördert wird. Diese kann nur einmal abgeschlossen werden, weil nur einmal Zulagen gezahlt werden. Für manche Sparer ist aber ein ungeförderter Riester-Fondssparplan sinnvoller als ein normaler Fondssparplan.

      Das ist zum Beispiel für jene interessant, die keine Zulagenberechtigung haben. Somit kann ein Riester-Fondssparplan von jedem abgeschlossen werden, denn hier wird auf die staatliche Förderung verzichtet. Wer möchte, kann sich am Ende das Kapital einmalig auszahlen lassen, wohingegen das bei der Riesterrente oder bei einem normalen Fondssparplan nicht möglich ist.

      Hier werden lediglich maximal 30 Prozent als Einmalauszahlung möglich, der Rest wird in monatlichen Beträgen ausgezahlt. Wie bei den kapitalbildenden Lebensversicherungen muss der Riester-Fondsparplan mindestens 12 Jahre lang bespart werden und der Anleger muss bei der Auszahlung das 60. Lebensjahr überschritten haben.

      Bei einem normalen Fondssparplan kann man diesen individueller gestalten. Und wer einen Riester-Fondsparplan ins Auge fasst, muss natürlich eines der hierfür zertifizierten Produkte wählen.

      Der Riester-Fondssparplan beinhaltet einen doppelten Steuervorteil, denn während der gesamten Einzahlungsphase müssen keine Steuern gezahlt werden. Am Ende wird nur die Hälfte des Gewinns mit dem persönlichen Steuersatz versteuert, während die andere Hälfte steuerfrei bleibt.

      Der Vorteil eines normalen Fondssparplans ist, dass man hier viel flexibler agieren kann.

  • Frage 41: Wenn ich mein Geld im Ausland anlege, kann ich doch sicherlich die Abgeltungssteuer umgehen. Können Sie mir Länder nennen, in denen die Banken nicht die Informationen über Konten an die deutschen Stellen weitergeben?

    • Antwort 41: Sie sollten wegen der Abgeltungssteuer nicht versuchen, krumme Geschäfte zu tätigen. Außerdem gibt es in vielen Ländern ebenfalls ein ähnliches Modell zur Abgeltungssteuer, sie wird hier meist Quellensteuer genannt.

      Es gibt keine Möglichkeit, die Abgeltungssteuer zu umgehen, wenn man sein Geld im Ausland anlegt. Und sicherlich wird es nach Einführung neue Anlageformen geben, die sich ein Schlupfloch suchen und somit nicht der Abgeltungssteuer unterliegen.

  • Frage 42: Meine Bank möchte mich dazu überreden, meine Fondssparpläne aufzulösen und stattdessen auf Produkte der Bank umzusteigen, die angeblich die Abgeltungssteuer umgehen. Ich bin noch skeptisch, ob dies alles so richtig ist und wie viel Bestand diese Anlageformen haben werden.

    • Antwort 42: Alle Anteile, die Sie bisher erworben haben, haben Bestandsschutz. Somit fallen nur Gewinne von Anteilen, die Sie ab 2009 gekauft haben unter die Abgeltungssteuerregelung. Wenn Sie mit den Fonds zufrieden sind, besteht deshalb eigentlich kein Anlass, diese Anteile zu verkaufen.

      Ihnen steht es ja weiterhin trotzdem frei, ab dem 01. Januar 2009 eine eventuell steuerlich günstigere Anlageform zu besparen. Sie sollten sich deshalb unabhängig von Ihrer Bank individuell beraten lassen, damit die für Sie beste Spar-Form gefunden werden kann.

  • Frage 43: Wenn ich in diesem Jahr einen Fonds kaufe und beerbe im nächsten Jahr eines meiner Kinder, gilt für diesen Fonds dann der Bestandsschutz oder muss hierauf dann Abgeltungssteuer gezahlt werden? Wie sieht es in einem ähnlichen Fall bei Aktien aus?

    • Antwort 43: Da Sie die Fonds in diesem Jahr erwerben, haben sie auf jeden Fall Bestandsschutz, da es sich ja um keinen Neuerwerb handelt. Der Erbe sollte die Wertpapiere ein Jahr halten, danach muss auf die Kursgewinne keine Abgeltungssteuer gezahlt werden. Einzig bei Zertifikaten sollten Sie ein wenig aufpassen.
  • Frage 44: Ich würde gerne Teile meiner Geldanlagen auf meine Kinder übertragen. Kann ich dann für jedes Kind bis zu einem Betrag von 7.663 Euro die Kursgewinne steuerfrei kassieren?

    • Antwort 44: Wenn Sie Ihren Kindern Vermögen schenken, gehört es definitiv auch Ihren Kindern. Außerdem fallen Schenkungen ab gewissen Freibeträgen unter die Schenkungssteuer. Möglich wäre die Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt.
  • Frage 45: Wenn ich Erträge über dem Sparerfreibetrag habe, kann ich dann durch die Angabe von Verlusten anderer Art die Abgeltungssteuer mindern? Oder ist die einzige Option ein niedriger persönlicher Steuersatz?

    • Antwort 45: Bei Aktien gilt die Regelung, dass nur Gewinne aus den Aktien mit den Verlusten aus anderen Aktien miteinander verrechnet werden können. Kapitaleinkünfte anderer Art werden auch gegeneinander gerechnet. Steuerpflichtig ist dann nur der positive Saldo. Um die Verrechnung müssen Sie sich in der Regel nicht selbst kümmern, diese wird durch die Bank durchgeführt.

      Wenn man mehrere Konten bei unterschiedlichen Banken hat, kann man die Verrechnung aber auch noch selbst über die Steuererklärung vornehmen.

  • Frage 46: Wenn ich in diesem Jahr eine Schenkung für ein Jahr festverzinst angelegt habe, wie soll ich jetzt damit verfahren, um die Zahlung von Abgeltungssteuer zu vermeiden?

    • Antwort 46: Hier kann keine pauschale Aussage getroffen werden, das hängt auch von Ihrer persönlichen Situation ab, zum Beispiel, ob Sie mehr der Sicherheitstyp sind oder eine hohe Rendite erwirtschaften möchten. Mit Einführung der Abgeltungssteuer werden auf Zinsen 25 Prozent Abgeltungssteuer sowie Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag fällig.

      Je nach Ihren Bedürfnissen können Sie dann auf steueroptimierte Sparformen wie zum Beispiel einen ungeförderten Riester-Fondssparplan, thesaurierende Fonds oder auch offene Immobilienfonds zurückgreifen.

  • Frage 47: Wenn ich ab 2009 meine Wertpapiere auf eine andere Bank übertragen möchte, ist das so ohne Weiteres möglich, ohne dass ich Abgeltungssteuer zahlen muss?

    • Antwort 47: Da Sie die Wertpapiere vor 2009 erworben haben, spielt es keine Rolle, ob Sie die Bank wechseln oder nicht. Die Kaufdaten werden von der alten auf die neue Bank übertragen, sodass es sich immer nachweisen lässt, wann Sie die Wertpapiere erworben haben.
  • Frage 48: Gibt es die Möglichkeit, dass ich meine Aktienverluste bei der Steuer geltend machen kann? Können eventuell auch Gewinne und Verluste bei Optionsscheinen steuermindernd geltend gemacht werden?

    • Antwort 48: Gewinne aus Optionsscheinen, die Sie nach dem 31. Dezember 2008 gekauft haben, sind auf jeden Fall abgeltungssteuerpflichtig. Verluste aus Veräußerungen können aber auch steuerlich geltend gemacht werden. Finanzexperten teilten jedoch mit, dass ein Verfall von Optionsscheinen und die Aufwendungen hierfür nicht steuermindernd geltend gemacht werden können.

      Falls Sie die Verluste steuermindernd geltend machen möchten, müssen Sie die Optionsschein e veräußern. Aktienverluste können nur gegen Aktiengewinne aufgerechnet werden, jedoch nicht gegen Verluste oder Gewinne aus anderen Kapitalanlagen. Dies gilt für Aktien, die ab dem 01. Januar 2009 gekauft werden.

  • Frage 49: Kann ich mit einer Nichtveranlagungserklärung die Abgeltungssteuer umgehen?

    • Antwort 49: Grundsätzlich gelten bei einer Nichtveranlagungsbescheinigung dieselben Regeln wie vor 2009. Die Bank wird keine Steuer abführen, sofern ihr eine solche Bescheinigung vorliegt. Die Höhe der Einkünfte, die Sie erzielen, kann sich durch die standardmäßige Besteuerung von Gewinnen aus Veräußerungen ändern.

      Wenn Sie also Vermögen umschichten, müssen Sie darauf achten, dass die Freibeträge dabei nicht überschritten werden.

  • Frage 50: Muss ich die Kirchensteuer selbst abführen?

    • Antwort 50: Nein. Sie können sich Arbeit sparen, indem Sie der Bank Ihre Konfession mitteilen. Da die Bank ohnehin die Abgeltungssteuer automatisch abführt, können dann auch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer direkt von der Bank an das Finanzamt abgeführt werden.

      Dann brauchen Sie Ihre Kapitaleinkünfte nicht mehr in der Steuererklärung angeben, da die Kirchensteuer nicht mehr ermittelt werden muss. Ansonsten müssten Sie die Kapitaleinkünfte wie bisher in der Steuererklärung angeben und die Kirchensteuer wird dann im Nachhinein vom Finanzamt erhoben.

  • Frage 51: Wenn ich mein Geld auf ein ausländisches Depot umschichte, inwiefern wird dann die Abgeltungssteuer fällig?

    • Antwort 51: Bei inländischen Anlagen ist es so geregelt, dass die Banken die abzuführende Abgeltungssteuer aus Ihren Gewinnen direkt einbehalten und an das Finanzamt abführen. Das gilt im Grunde für sämtliche Anlagen, egal ob es sich um Wertpapierdepots oder Investmentfonds handelt. Wenn Sie hingegen ein ausländisches Depot unterhalten, ist das ausländische Kreditinstitut nicht verpflichtet, die Abgeltungssteuer nach Deutschland abzuführen.

      Abgeltungssteuer-pflichtig sind Sie aber dennoch. Sie müssen dann die Kapitalerträge wie bisher üblich in der Einkommenssteuererklärung angeben und müssen dann im Nachhinein die Abgeltungssteuer zahlen.

  • Frage 52: Ich bin Daytrader und tätige im Durchschnitt 10 Trades täglich. Auf die Gewinntrades muss ich ja 25 Prozent Abgeltungssteuer zahlen. Wenn ich nun die Verlusttrades behalte, wie muss ich dann agieren? Ich würde gern weiterhin nur auf den Saldo Steuern zahlen, ist das möglich?

    • Antwort 52: Handelt es sich bei Ihnen bei der Anzahl von Trades tatsächlich noch um die private Verwaltung von Vermögen oder sind Sie gewerblich im Finanzgeschäft tätig? Im gewerblichen Bereich gelten nämlich anderen Regelungen.

      Bei Kapitaleinkünften werden bei Kursgewinnen grundsätzlich 25 Prozent Abgeltungssteuer sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer fällig. Durch Kursverluste werden die steuerpflichtigen Einnahmen verringert. Verluste aus Anleihen, Zertifikaten oder anderen Anlageformen können in der Regel immer gegen Gewinne aus verschiedenen Kapitalanlagen aufgerechnet werden.

      Einzige Ausnahme bilden die Aktien, hier können nur Aktienverluste gegen Aktiengewinne aufgerechnet werden. Die Aufrechnung erfolgt normalerweise automatisch durch die Bank. Nur wenn Sie Depots und Konten bei unterschiedlichen Banken unterhalten, müssen Sie die Gewinne und Verluste bei Ihrer Steuererklärung auflisten, damit daraus die zu entrichtende Abgeltungssteuer berechnet werden kann.

  • Frage 53: Ich bin Bürger der USA und bin deshalb auch dort Steuerzahler. Ich habe aber ein deutsches Wertpapierdepot. Wird nun das deutsche Kreditinstitut die Abgeltungssteuer automatisch an das deutsche Finanzamt weiterleiten? Kann ich dann am Ende des Jahres mit einer Steuererstattung rechnen?

    • Antwort 53: Ihre bisherige Einkommensteuerpflicht in Deutschland bleibt auch künftig von der Abgeltungssteuer unberührt. Für Sie gelten weiterhin die Steuerregeln Ihres Heimatlandes. Das heißt, Kapitaleinkünfte Ihres deutschen Wertpapierdepots unterliegen nicht der Abgeltungssteuerpflicht, da Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben.
  • Frage 54: Wir sind Rentner und zahlen keine Steuern, weil unser Einkommen bei 13.000 Euro pro Jahr liegt. Wie sieht es nun bei Gewinnen aus unseren Aktienanlagen aus, gilt für diese weiterhin unser persönlicher Steuersatz oder müssen wir künftig 25 Prozent Abgeltungssteuer abführen?

    • Antwort 54: Erst einmal müssen Sie auf jeden Fall die 25 Prozent Abgeltungssteuer sowie Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag auf sämtliche Kapitaleinkünfte an das Finanzamt abführen.

      Ihr persönlicher Steuersatz liegt unter 25 Prozent, weshalb Sie am Jahresende die Möglichkeit haben, im Zuge Ihrer Steuererklärung die Differenz geltend zu machen und somit zurückzufordern. Hierzu ist es erforderlich, dass Sie weiterhin Ihre Einkünfte bei der Steuererklärung detailliert angeben, damit die Differenz errechnet werden kann.

  • Frage 55: Muss auch für Einkünfte unter dem Sparerfreibetrag Abgeltungssteuer gezahlt werden?

    • Antwort 55: Nein, die Abgeltungssteuer muss erst für Kapitaleinkünfte gezahlt werden, die über dem ab 2023 geltenden Sparerpauschbetrag / Sparerfreibetrag von 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für Verheiratete liegen.

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