Kapitalertragssteuer  und Abgeltungssteuer | Stand 2024

Kapitalertragssteuer als Vorläufer der Abgeltungssteuer

Kapitalertragssteuer als Vorläufer der Abgeltungssteuer
Kapitalertragssteuer als Vorläufer der Abgeltungssteuer

Abschaffung der Kapitalertragssteuer zum 31.12.2008 und Einführung der Abgeltungssteuer ab 2009: Vor der Einführung der Abgeltungssteuer zum 01.01.2009 galt die Kapitalertragssteuer, kurz KESt genannt. Die gesetzliche Grundlage für die Kapitalertragsteuer war das Einkommensteuergesetz (EStG).

Gemäß der Kapitalertragssteuer wurden Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Für die Besteuerung musste am Jahresende eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, mit der der persönliche Steuersatz ermittelt wurde.

Höhe der Kapitalertragssteuer

Die Kapitalertragssteuer betrug:

  • für Dividenden 20%
  • für Zinsen 30% (+ Solidaritätszuschlag) und
  • 25% für stille Beteiligungen.

Mit Einführung der Abgeltungssteuer wurde die Kapitalertragssteuer zum 31.12.2008 abgeschafft und ab dem 01.01.2009 ein einheitlicher Steuersatz für die Kapitalertragssteuer von 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) eingeführt.

Durch diese Abgabe ist die Steuerschuld heutzutage abgegolten (dadurch erklärt sich die Namensgebung der Abgeltungssteuer). Für Personen, bei denen die Zinseinnahmen zu den Einkünften aus aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus Vermietung/Verpachtung oder Land- und Forstwirtschaft zählen, gilt das Verfahren der Abgeltungssteuer nicht.

In diesen Fällen erfolgt nach wie vor eine individuelle Veranlagung. Auch bei Kapitalgesellschaften wird ebenfalls nach wie vor eine individuelle Veranlagung vorgenommen.

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