Abgeltungssteuer bei Vererbung an Kinder in 2024

Übertragung von Vermögen an Kinder & Vererbung | Erbschaft

Steuerfrei erben | Übertragung von Vermögen an Kinder und Hinterbliebene
Steuerfrei erben | Übertragung von Vermögen an Kinder und Hinterbliebene

Eltern können zu Lebzeiten einen Teil ihres Vermögens an ihr Kind oder ihre Kinder übertragen und damit von beachtlichen Steuervorteilen profitieren.

Im günstigsten Fall beläuft sich die Steuerersparnis auf mehrere tausend Euro.

Steuerlich gesehen stehen nämlich auch den Kindern Steuerfreibeträge zu, wodurch Zinsen und Dividenden in 2024 bis zu einer Höhe von 8004 Euro pro Jahr steuerfrei bleiben. Diese Vorteile bestehen weiterhin auch mit der Einführung der Abgeltungssteuer.

Abgeltungssteuer – Was ist zu beachten beim Vererben?

Auch Aktien oder andere Papiere wie bspw. Zertifikate, die vor 2009 gekauft und länger als ein Jahr bestehen (oder auch Lebensversicherungen), fallen nicht unter die Regelung der Abgeltungssteuer. Nur Wertpapiere, die nach dem 01. Januar 2009 gekauft wurden, fallen dann künftig mit ihren Kursgewinnen in die Freibeträge hinein und sind somit auch zu versteuern.

Das soll aber nun kein Freibrief für die Eltern sein, sich auf Kosten der Kinder zu bereichern. Von Seiten des Familienrechts wird es nicht geduldet, wenn die Eltern im Sinne des Kindes das Konto bis zu dessen Volljährigkeit führen und kurz vor dem 18. Geburtstag das Geld wieder auf ihr eigenes Konto transferieren.

Durch das Zurückholen des Geldes wird das Kind stark benachteiligt, da die Eltern das Konto nur aus Gründen der Steuerersparnis geführt haben und nicht, um für die Kinder vorzusorgen. In solchen Fällen muss oft das Familiengericht eingreifen und im Sinne des Kindes urteilen.

Abgeltungssteuer sparen durch Anlage im Namen der Kinder

Was ebenfalls nicht akzeptiert wird, ist die Anlage von Geldern im Namen des Kindes, die dann dazu verwendet werden, für den Lebensunterhalt des Kindes aufzukommen. Schließlich sind die Eltern dazu verpflichtet, für Unterhaltskosten des Kindes aufzukommen und dies nicht allein durch Schenkungen an das Kind zu bestreiten.

Rechtlich gesehen hätte das Kind daraufhin Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Auch der Fiskus wird solche Machenschaften im Auge behalten und gegebenenfalls näher prüfen, wenn sich herausstellt, dass die Schenkung an das Kind auf dem Konto stetig abnimmt.

Lediglich bei volljährigen Kindern sind individuelle Verträge möglich, bei denen das Kind zum Beispiel den Eltern von seinem geschenkten Geld einen Teil als zinspflichtigen Kredit auszahlt. Obwohl die Eltern damit zur Zahlung von Zinsen verpflichtet werden, können am Ende die eingesparten Steuern höher sein, was dann dennoch Vorteile bringt.

Abgeltungssteuer-freies Konto für die Kinder

Bevor Eltern aus Steuergründen ein Konto für das Kind einrichten, sollten sie sich genau überlegen, ob sie dieses Geld auch wirklich nicht brauchen. Nur wenn sie ohnehin für das Kind eine gewisse Summe anlegen möchten und darauf auch dauerhaft verzichten können, sollte das Vermögen auf das Kind übertragen werden.  Wer lediglich Steuer sparen möchte, sollte nach anderen Lösungen suchen.

Abgeltungssteuer – Übertragung von Vermögen an Kinder

Die Übertragung von Vermögen an das Kind sollte der Bank auf jeden Fall auch als Schenkung angezeigt werden, damit die Wertpapiere auf dem Konto des Kindes nicht als Neuanschaffung gewertet werden, die dann abgeltungssteuerpflichtig wären.

Nur wenn die Bank weiß, dass es sich um „alte“ Papiere handelt, die dem Kind geschenkt wurden, fallen auf die Kursgewinne auch auf dem Konto des Kindes keine Steuern an. Wenn man die Schenkung der Bank anzeigt, sollte man sich aber darüber im klaren sein, dass die Bank diese Schenkung auch an das Finanzamt meldet.

Wenn auf dem Konto des Kindes die Freibeträge überschritten werden, fällt hierfür die sogenannte Schenkungssteuer an. Leider gibt es für die Eltern keine Garantie, für was das Geld später vom Kind verwendet wird.

Die Eltern können keinen bestimmten Zweck vorschreiben, da sie damit die Entscheidungsfreiheit des Kindes einschränken würden. Im Zweifelsfall müsste dann das Familiengericht eingeschaltet werden, das einen Treuhänder mit der Verwaltung des Geldes beauftragt.

Dieser Treuhänder kann ein Verwandter sein, aber auch ein Anwalt oder eine Bank. Der Treuhänder sorgt dafür, dass das Geld seinem tatsächlich Zweck zukommt, zum Beispiel der Finanzierung der Ausbildung des Kindes.

Weitere Möglichkeiten Abgeltungssteuer zu sparen

Eine andere Möglichkeit wäre, das Konto sowohl auf den Namen des Kindes als auch der Eltern einzurichten. Mit Abhebungen vom Konto müssten beide Seiten einverstanden sein, das Kind könnte also nicht eigenmächtig Geld vom Konto abheben, um dies für unnötige Dinge auszugeben.

In dem Vertrag, der dann zwischen beiden Parteien geschlossen wird, müsste dann auch festgeschrieben sein, in welcher Höhe des Vermögens es sich um eine Schenkung handelt. Nicht immer wird aber ein solcher Vertrag vom Finanzamt akzeptiert.

Als letzte Option bliebe den Eltern dann noch ein sogenannter Auszahlplan bei einer Fondsgesellschaft, die das eingezahlte Vermögen in monatlichen Raten auszahlt.

NV-Bescheinigung (Nichtveranlagungsbescheinigung)

Damit die Bank vom Konto des Kindes keine Steuern einzieht, benötigt man vom Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung. Man sollte möglichst darauf achten, dass die jährlichen Erträge nicht zu hoch werden, denn bereits ab einem Ertrag von mehr als 5000 Euro fällt das Kind aus der Familienversicherung der Krankenkasse und muss selbst versichert werden.

Ab 7.680 Euro pro Jahr hat man auch keinen Anspruch mehr auf die Zahlung von Kindergeld. Bei nicht leiblichen Kindern sind die Freibeträge so niedrig, dass eine Schenkung sehr schnell mit der Schenkungssteuer belegt wird.

Hier sollte man zum Beispiel eine regelmäßige freiwillige Zahlung von Unterhalt vereinbaren, etwa wenn man das Patenkind finanziell unterstützen möchte.

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