Abgeltungssteuer sparen | Tipps 2024

Abgeltungssteuer sparen kurz zusammengefasst
  • Fordern Sie eine Verlustbescheinigung an. Wenn Sie im Laufe eines Jahres Verluste aus Wertpapierveräußerungen machen, können Sie eine Verlustbescheinigung von Ihrer Bank beantragen. Diese Verlustbescheinigung können Sie bei Ihrer Steuererklärung einreichen, um Ihre Steuerschuld zu reduzieren.
  • Richten Sie einen Freistellungsauftrag ein. Dies ermöglicht Ihnen, bis zu 801 Euro pro Jahr an Kapitalerträgen steuerfrei zu vereinnahmen.
  • Eröffnen Sie mehrere Konten und Depots. Dies ermöglicht Ihnen, Aktien und andere Wertpapiere auf verschiedene Konten aufzuteilen, so dass Sie die steuerfreien Gewinne von vor 2009 von den steuerpflichtigen Gewinnen nach 2009 trennen können.
  • Nutzen Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung. Wenn Sie ein niedriges Einkommen haben und hohe Kapitalerträge erzielen, können Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen, um von der Abgeltungssteuer befreit zu werden.
  • Teilen Sie Ihre Konfession mit. Dies ermöglicht Ihrer Bank, die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag automatisch abzuführen.

Tipps und Informationen rund um die Abgeltungssteuer

Abgeltungssteuer sparen - Tipps und Informationen rund um die Abgeltungssteuer
Abgeltungssteuer sparen – Tipps und Informationen rund um die Abgeltungssteuer

Seit Einführung der Abgeltungssteuer  im Jahr 2009 aber auch noch bis Ende 2008 konnten Anleger verschiedene Möglichkeiten ergreifen, um Abgeltungssteuer zu sparen bzw. ihre Steuerbelastung möglichst gering  zu halten. Im Folgenden nennen wir de häufigsten Methoden und erläutern verschiedene Szenarien rund um die Abgeltungssteuer.

Eröffnen mehrerer Konten und Depots

Dass ein Bankkunde mehrere Konten oder Depots führt, war schon immer im Interesse der Banken, schließlich gehört das zu ihrem Geschäft. Allerdings ist das Führen mehrerer Konten im Zuge der Abgeltungssteuer für immer mehr Verbraucher äußerst attraktiv.

So konnte ein Anleger zum Beispiel seine Wertpapiere auf mindestens 2 Depots aufteilen. Die Wertpapiere, die vor dem 01. Januar 2009 angeschafft wurden, beließ man einfach auf einem gesonderten Depot, welches dann auch nach der alten Gesetzgebung besteuert wird.

Für übrige Aktienkäufe oder Fondssparpläne, die seit dem 01. Januar 2009 getätigt wurden, empfiehlt sich dann die Führung eines zweiten oder gar noch eines weiteren Depots, da diese Anlagen dann unter die Abgeltungssteuer-Regelung fallen und somit immer zu versteuern sind. So hatte man die verschiedenen Geschäfte sauber getrennt.

Abgeltungssteuer – Zweitdepot Regelung

Wenn man nun alle Wertpapiere in einem Depot verwaltet, ergeben sich für den Anleger steuerliche Nachteile. Die Wertpapiere oder Aktien, die zuerst gekauft wurden, werden bei einem Verkauf zuerst ausgebucht. Da diese aber bei Erwerb vor 2009 steuerfrei sind, ist es eher im Interesse des Anlegers, die alten Aktien möglichst lange zu behalten.

Der Anleger könnte Steuern sparen, wenn er zuerst die zuletzt gekauften Wertpapiere, die ja nach neuem Recht dann steuerpflichtig sind, abstößt.

Das ist aber so leider nicht vorgesehen. Eine klare Trennung der steuerbefreiten und steuerpflichtigen Wertpapiere ist nur mit Hilfe von 2 separaten Depots möglich. Dann nämlich kann der Anleger auch die zuletzt gekauften aus dem neuen Depot abstoßen.

Dieses zweite Depot darf auch ruhig bei der bisherigen Bank geführt werden, denn es erhält in der Regel eine eigene Nummer, sodass sowohl der Anleger als auch das Finanzamt einen genauen Überblick behalten.

Zweitdepot bei Fonds-Sparplänen

Bei Fonds-Sparplänen gestaltet es sich auch sehr schwierig, wenn neue und alte Anteile nicht getrennt werden. Das ist normalerweise der Fall, denn bei vielen Sparverträgen werden durch monatliche Zahlungen Anteile von Fonds gekauft.

Manche Fondsgesellschaften wollten das Problem lösen, indem sie mit Ablauf des Jahres 2008 den bisherigen Bestand auf ein Extra-Konto buchten, sodass im Depot nur noch die neu dazu erworbenen Wertpapiere auftauchten.

Andere Gesellschaften rieten dazu, den aktuellen Sparplan durch einen ungeförderten Riester-Fondssparplan zu ersetzen, damit die Anteile wie bei Lebensversicherungen nur noch zu 50 Prozent versteuert werden können. Allerdings kann bei dieser Spar-Form der Kostenfaktor höher und die Rendite geringer sein.

Abgeltungssteuer – Konfession mitteilen

Wer sich eine Arbeitserleichterung verschaffen möchte, kann der Bank auch seine Konfession mitteilen. Mit der Abgeltungssteuer werden schließlich auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag fällig. Die Bank kann diese Gelder geschlossen abführen, sodass man sich darum nicht mehr kümmern muss.

Die Angabe der Kapitalerträge in der Einkommenssteuererklärung wird damit überflüssig. Ansonsten muss man in der Steuererklärung sämtliche Einnahmen aufführen, damit hiervon die Kirchensteuer berechnet werden kann.

Der einzige Vorteil besteht darin, dass die Kirchensteuer dann erst im Folgejahr fällig wird und man somit einen kleinen finanziellen Vorsprung erzielt.

Abgeltungssteuer – Nichtveranlagungsbescheinigung (NV Bescheinigung)

Wessen Einkommen in 2024 unter dem Grundfreibetrag für Ledige bzw. für Verheiratete liegt und wer hingegen verhältnismäßig hohe Kapitalerträge hat, kann eine sog. Nichtveranlagungsbescheinigung (kurz NV-Bescheinigung) beantragen und sich damit auf Antrag von der Abgeltungssteuer freistellen lassen.

Diese Nichtveranlagungsbescheinigung kann der Kunde der Bank vorlegen. Nicht vergessen werden sollte auch der Freistellungsauftrag, um sich spätere Arbeit bei der Steuererklärung zu sparen.

Wer einen Freistellungsauftrag vorweisen kann, muss für Gewinne bis zu einem Betrag von 801 Euro keine Steuern zahlen. Wie bisher üblich kann man den Freistellungsauftrag auch auf mehrere Banken aufteilen, sofern man unterschiedlichen Konten und Depots führt.

Nach den damaligen Regelungen waren Kursgewinne bis zu einem bestimmten Freibetrag aus Wertpapieren, die weniger als ein Jahr gehalten wurden, steuerfrei. Diese Regelung entfiel mit Einführung der Abgeltungssteuer, denn heute sind alle Gewinne abgeltungssteuerpflichtig.

Abgeltungssteuer Freibetrag

Bei der Überschreitung des Freibetrags wird die Abgeltungssteuer künftig automatisch von den Banken an das Finanzamt abgeführt. Sollte der Sparer danach Verluste machen, werden diese mit den Gewinnen des Depots verrechnet, was den zu versteuernden Gewinn mindert.

Der Verlust, der am Jahresende noch besteht, wird auf das Folgejahr überschrieben. Falls der Sparer bei anderen Banken Gewinne eingefahren hat, kann er den Verlust mit dem Gewinn der anderen Bank verrechnen und somit seine Steuerlast reduzieren.

Hierfür muss bei der Bank bis spätestens 15. Dezember eines Jahres eine Verlustbescheinigung beantragt werden. Diese Verlustbescheinigung kann bei der Steuererklärung eingereicht werden, Gewinn und Verlust der verschiedenen Konten werden dann gegeneinander aufgerechnet.

Abgeltungssteuer – Gewinn- und Verlustrechnung

Bei der Gewinn- und Verlustrechnung war es früher nicht möglich, Gewinne und Verluste aus verschiedenen Anlageformen miteinander zu verrechnen. Diese Regelung wurde ab 2009 verbessert, seitdem dürfen Gewinne und Verluste aus verschiedenen Kategorien gegeneinander aufgerechnet werden.

Die einzige Ausnahme bilden Aktien, hier darf man nur Aktiengewinne gegen Aktienverluste aufrechnen. Alte Verluste aus 2008 durften sogar bis 2013 mit Gewinnen verrechnet werden.

Abgeltungssteuer Freibetrag

Wenn der Kunde die Bank wechselte, wurden Verluste aus 2008 mit übertragen. Wertpapierbestände, die bis zum 31. Dezember 2008 bestanden haben, fielen auch nicht unter die Abgeltungssteuer. Wenn jemand aber an seine Kinder ein Konto übertragen wollte, musste er dies eindeutig als Schenkung ausweisen, da sonst Abgeltungssteuer fällig wurde.

Allerdings fällt bei der Schenkung dann Schenkungssteuer an, wenn sie über einem gewissen Freibetrag liegt, denn die Bank meldet die Schenkung ordnungsgemäß an das Finanzamt.

Weiterführende Informationen zum Thema Abgeltungssteuer sparen

  • Abgeltungssteuer Aktien
  • Abgeltungssteuer Anleihen
  • Abgeltungssteuer bei geschlossenen Fonds
  • Abgeltungssteuer ersetzt Spekulationssteuer
  • Abgeltungssteuer Freistellungsauftrag
  • Abgeltungssteuer für Kapitalerträge
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  • Abgeltungssteuer in der Steuererklärung
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  • Abgeltungssteuer Vererbung Kinder
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