Abgeltungssteuer in 2022
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Abgeltungssteuer | Fragen und Antworten - Sparer-Freibetrag
Abgeltungssteuer - Frage 22 - Sparer-Freibetrag
Frage 22: Gilt für anfallende Zinseinnahmen auch weiterhin der übliche und schon altbewährte Sparer-Freibetrag?
Antwort 22: Hierbei muss man etwas differenzieren, denn wenn man schon einen Freistellungsauftrag bei einer dafür zuständigen Bank oder Kreditinstitut gestellt haben sollte, wird bis zur Höhe des sogenannten Freistellungsvolumens keine Abgeltungssteuer abgezogen werden. Das Freistellungsvolumen wird auch künftig mit maximal 801 Euro bei den Ledigen und mit maximal 1602 Euro bei den Verheirateten bemessen. Weiterhin kann man anmerken, dass nach dem heute gültigen deutschen Recht, alle erteilten Freistellungsaufträge auch unter der Abgeltungssteuer ihre Gültigkeit behalten. Wer nun aber sicher sein wird, dass er in den kommenden Jahren seinen Freistellungsauftrag weit überschreiten wird, dem sei geraten, sich mit bestimmten Anleihen seine eigene Zinsertragssteuerlast zu verringern. Das ist durchaus möglich. Der Anleger sollte diverse sogenannte Zinspapiere mit einer Restlaufzeit, die mehr als 12 Monate betragen sollte, kaufen. Die Zinspapiere sollten hierbei aber einen niedrigeren Zinssatz haben als der momentan gültige Zinssatz, also auch über einen Kurs unter 100 haben. Der dann erzielte Kursgewinn bei einer Rückzahlung ist dann wiederum zum Wert von 100 zum Ende der Laufzeit steuerfrei.
Abgeltungssteuer 2009
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