Wann aus einem Aktienkursgewinn ein Steuerfall wird
Eine Aktie kann im Depot steigen, ohne dass schon Kapitalertragsteuer anfällt. Der normale Veräußerungsgewinn entsteht erst beim Verkauf. Dividenden sind davon zu trennen: Sie können auch dann steuerpflichtig zufließen, wenn Sie die Aktie weiter halten. Ein hoher Depotwert ist deshalb nicht mit einem gleich hohen steuerpflichtigen Jahresertrag gleichzusetzen.
Bei einer deutschen Depotbank werden steuerpflichtige Gewinne regelmäßig im Steuerabzugsverfahren berücksichtigt. Die Bank nutzt die vorhandenen Anschaffungsdaten, verrechnet zulässige Verlusttöpfe und berücksichtigt einen verfügbaren Freistellungsauftrag. Bei einem ausländischen Broker ohne deutschen Steuerabzug müssen Sie die Ermittlung und Erklärung der Einkünfte selbst sicherstellen.
Aktiengewinn berechnen: Verkauf minus Anschaffung
Beispiel mit Transaktionskosten
100 Aktien kosten jeweils 50 Euro. Dazu kommen 10 Euro Kaufkosten. Die Anschaffungskosten betragen 5.010 Euro. Beim Verkauf zu 65 Euro je Aktie werden 6.500 Euro erlöst, abzüglich 10 Euro Verkaufsgebühr also 6.490 Euro. Der steuerliche Gewinn beträgt 1.480 Euro. Ein vollständig verfügbarer Pauschbetrag von 1.000 Euro reduziert den steuerpflichtigen Betrag auf 480 Euro.
Ohne Kirchensteuer und weitere Besonderheiten entstehen 120 Euro Kapitalertragsteuer plus 6,60 Euro Soli. Vom Gewinn vor Pauschbetrag bleiben damit 1.353,40 Euro nach dieser Steuerbelastung. Der zurückerhaltene ursprüngliche Kapitaleinsatz wird nicht nochmals als Gewinn besteuert.
Laufende Depotgebühren sind keine unmittelbaren Transaktionskosten dieses Verkaufs. Ihre Behandlung unterscheidet sich von der Kauf- und Verkaufsprovision. Bei ausländischer Währung werden Kauf und Verkauf jeweils zum maßgeblichen Zeitpunkt in Euro berechnet. Dadurch kann der deutsche steuerliche Gewinn von dem in der Handelswährung ausgewiesenen Ergebnis abweichen.
FIFO bei mehreren Käufen derselben Aktie
Wenn Sie dieselbe Aktie mehrfach zu verschiedenen Kursen gekauft haben und nur einen Teil verkaufen, werden bei der steuerlichen Sammelverwahrung grundsätzlich die zuerst angeschafften Stücke als zuerst verkauft behandelt. Diese FIFO-Regel kann den steuerpflichtigen Gewinn erheblich beeinflussen. Sie wählen nicht einfach im Verkaufsauftrag die teuersten Anschaffungen aus, um den Gewinn zu verkleinern.
Ein Sparplan erzeugt viele einzelne Anschaffungstranchen. Bewahren Sie die Abrechnungen deshalb auch dann auf, wenn Ihr Broker einen übersichtlichen durchschnittlichen Einstandskurs anzeigt. Dieser Durchschnitt ist nicht in jedem Fall identisch mit der steuerlichen FIFO-Berechnung eines Teilverkaufs. Bei Depotüberträgen müssen die zutreffenden Anschaffungsdaten weitergegeben und anschließend kontrolliert werden.
Aktienverluste dürfen nicht mit allem verrechnet werden
Für Verluste aus dem Verkauf von Aktien besteht weiterhin eine besondere Beschränkung: Sie dürfen grundsätzlich nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Dividenden, Tagesgeldzinsen und Gewinne aus dem Verkauf von Investmentfonds gehören nicht zu diesem speziellen Aktiengewinnkreis. Ein thesaurierender Aktien-ETF wird dafür nicht wie eine einzelne Aktie behandelt.
| Positiver Ertrag | Mit Aktienveräußerungsverlust verrechenbar? |
|---|---|
| Gewinn aus Verkauf einer gewöhnlichen Aktie | Grundsätzlich ja |
| Aktiendividende | Grundsätzlich nein |
| Tagesgeldzinsen | Nein |
| Gewinn aus Aktien-ETF-Verkauf | Nicht im speziellen Aktienverlusttopf |
Nicht verrechnete Aktienverluste werden grundsätzlich vorgetragen. Für eine Verrechnung zwischen verschiedenen Banken ist eine Verlustbescheinigung und die Steuererklärung nötig; der Antrag bei der Bank muss grundsätzlich bis 15. Dezember des betreffenden Jahres gestellt werden. Warten Sie dafür nicht bis zur Erstellung der Einkommensteuererklärung im folgenden Frühjahr.
Aktien vor 2009: Bestandsschutz mit Grenzen
Für viele gewöhnliche Aktien, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft und im Privatvermögen gehalten wurden, kann ein Verkauf nach Ablauf der damaligen Haltefrist steuerfrei bleiben. Dieser Bestandsschutz bedeutet nicht, dass jede alte Kapitalanlage steuerfrei ist. Insbesondere für Fonds und bestimmte strukturierte Produkte bestehen eigene Übergangsregeln. Auch Beteiligungen von mindestens einem Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre können unter § 17 EStG fallen.
Dividenden einer alten Aktie sind nicht allein wegen des frühen Kaufdatums steuerfrei. Entscheidend sind die jeweilige Ertragsart und die dazugehörige gesetzliche Regel. Bei geerbten oder geschenkten Wertpapieren werden Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers grundsätzlich fortgeführt; ein Erbfall erzeugt nicht automatisch einen neuen steuerfreien Einstiegskurs.
Kapitalmaßnahmen, Splits und fehlende Einstandsdaten
Ein Aktiensplit ist nicht mit einer gewöhnlichen steuerpflichtigen Gewinnausschüttung gleichzusetzen. Bei Fusionen, Abspaltungen, Umtauschvorgängen oder Barzuzahlungen kann die Behandlung dagegen komplexer sein. Bewahren Sie die Mitteilungen zu solchen Vorgängen auf. Der sichtbare Kursbruch im Depot beweist weder einen wirtschaftlichen Verlust noch einen steuerpflichtigen Gewinn.
Fehlende Anschaffungsdaten können zu einer pauschalen Ersatzbemessungsgrundlage beim Steuerabzug führen. Das ist keine endgültige Feststellung Ihres tatsächlichen Gewinns. Mit geeigneten Nachweisen kann eine Korrektur im Veranlagungsverfahren erforderlich sein. Bei einem Depotwechsel sollten Sie deshalb nicht nur prüfen, ob alle Stücke angekommen sind, sondern auch, ob die steuerlichen Daten vollständig übertragen wurden.
Vor dem Verkauf steuerliche und wirtschaftliche Folgen abwägen
Ein Verkauf nur zur Nutzung eines verfallenden Pauschbetrags kann Transaktionskosten, Spreads und Kursrisiken verursachen. Ein Steuervorteil ist deshalb nicht mit einer sicheren Mehrrendite gleichzusetzen. Prüfen Sie außerdem die Reihenfolge der Verlustverrechnung: Bestehende verrechenbare Verluste können einen Gewinn bereits neutralisieren, bevor der Pauschbetrag genutzt wird.
Der Abgeltungssteuer-Rechner hilft bei einer vereinfachten Nettoabschätzung. Details zur Verlustverrechnung, zu Dividenden und zum Depotübertrag bei Erbschaft und Schenkung behandeln die jeweiligen Sonderfragen.
Fragen zu Abgeltungssteuer auf Aktien: Nur der steuerpflichtige Gewinn zählt
Wie viel Abgeltungsteuer zahle ich auf Aktiengewinne?
Auf steuerpflichtige private Aktiengewinne fallen grundsätzlich 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an. Verluste, Sparer-Pauschbetrag und Sonderregeln können die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verändern.
Zahle ich Aktiensteuer auf den Verkaufserlös oder den Gewinn?
Besteuert wird grundsätzlich der Gewinn aus dem Aktienverkauf, nicht die gesamte Rückzahlung des eingesetzten Kapitals. Vom Erlös werden die steuerlichen Anschaffungskosten und unmittelbaren Veräußerungskosten abgezogen.
Sind Aktien nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei?
Für gewöhnliche seit 2009 angeschaffte Aktien gibt es im Privatvermögen keine allgemeine Steuerfreiheit nach einem Jahr. Bei bestimmten vor 2009 erworbenen Altbeständen können frühere Übergangsregeln weiterwirken.
Dürfen Verluste aus Aktienverkäufen mit Aktiendividenden verrechnet werden?
Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nach der geltenden besonderen Beschränkung grundsätzlich nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Dividenden sind keine solchen Veräußerungsgewinne.
Was bedeutet FIFO bei der Aktiensteuer?
FIFO bedeutet bei der steuerlichen Sammelverwahrung grundsätzlich, dass zuerst gekaufte Aktien derselben Gattung als zuerst verkauft gelten. Das kann bei mehreren Kaufkursen den steuerlichen Gewinn eines Teilverkaufs bestimmen.
Muss ich Aktiengewinne beim ausländischen Broker selbst versteuern?
Führt ein ausländischer Broker keine deutsche Kapitalertragsteuer ab, müssen Sie steuerpflichtige Aktiengewinne grundsätzlich in der deutschen Einkommensteuererklärung erfassen. Ein ausländischer Handelsplatz macht die Gewinne nicht automatisch steuerfrei.
