Steuererklärung & Verluste

Kapitalerträge in der Steuererklärung: wann die Anlage KAP nötig ist

Bei korrekt besteuerten privaten Erträgen einer deutschen Bank ist die Einkommensteuer häufig erledigt. Fehlt der deutsche Steuerabzug oder möchten Sie ihn korrigieren lassen, wird die Steuererklärung wichtig.

Stand: 6. November 2026

Eine Frau bearbeitet Steuerunterlagen neben einem Laptop und einem blauen Ordner im Büro.
Die Anlage KAP hilft bei Erklärungspflichten, Steuerkorrekturen und der Prüfung einer möglichen Erstattung.

Wann Sie Kapitalerträge erklären müssen

Bei den meisten privaten Zinsen, Dividenden und steuerpflichtigen Wertpapiergewinnen zieht eine deutsche Bank Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ab. Der Abzug hat im Regelfall abgeltende Wirkung. Es besteht deshalb keine allgemeine Pflicht, jeden korrekt besteuerten Depotumsatz nochmals in die Einkommensteuererklärung zu übertragen.

Anders ist es insbesondere bei Kapitalerträgen ohne deutschen Steuerabzug, etwa aus einem ausländischen Depot. Auch eine zu niedrige Ersatzbemessungsgrundlage, fehlender Kirchensteuerabzug trotz bestehender Pflicht oder gesetzliche Ausnahmen vom Abgeltungsteuertarif können Erklärungen erforderlich machen. Die Aussage „unter dem Freibetrag muss ich ein Auslandsdepot nie erklären“ ist zu pauschal: Die amtliche Anleitung sieht auch hierfür Erklärungspflichten vor.

Ihr FallTypischer Handlungsbedarf
Deutsche Bank hat zutreffend und vollständig besteuertAnlage KAP häufig entbehrlich
Ausländisches Depot ohne deutschen SteuerabzugKapitalerträge erklären; gegebenenfalls zusätzlich KAP-INV
Pauschbetrag bei anderer Bank ungenutztÜberprüfung des Steuereinbehalts beantragen
Niedriges übriges EinkommenGünstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge erwägen
Verluste bei Bank A, Gewinne bei Bank BVerlustbescheinigung und bankübergreifende Verrechnung prüfen

Anlage KAP, KAP-INV und KAP-BET unterscheiden

Die Anlage KAP erfasst die üblichen Einkünfte aus Kapitalvermögen und die dazugehörigen Steuerbeträge. Dort werden auch die Anträge auf Günstigerprüfung oder Überprüfung des Steuereinbehalts gestellt. Für Investmenterträge ohne inländischen Steuerabzug kann die Anlage KAP-INV hinzukommen. Das betrifft beispielsweise bestimmte Fondsanteile in einem Auslandsdepot.

Die Anlage KAP-BET ist für entsprechende Einkünfte aus Beteiligungen vorgesehen, die gesondert und einheitlich festgestellt wurden. Welche Felder erforderlich sind, hängt von der steuerlichen Art des Ertrags ab. Nicht jede Auszahlung eines Fonds gehört in dieselbe Zeile. Eine gewerbliche Beteiligung kann außerdem zu anderen Einkunftsarten führen.

Beachten Sie stets das Formular des konkreten Veranlagungsjahres. Eine im Kalenderjahr 2026 abgegebene Erklärung für 2025 nutzt die Formulare 2025. Die Abrechnung von Erträgen aus 2026 gehört dagegen zur Erklärung für 2026. Zeilennummern aus einer alten Anleitung lassen sich nicht blind auf ein späteres Formular übertragen.

Welche Unterlagen Sie benötigen

  • Jahressteuerbescheinigungen der inländischen Banken.
  • Erträgnisaufstellungen und Einzelabrechnungen bei besonderen oder unklaren Vorgängen.
  • Aufstellungen über ausländische Bruttoerträge, einbehaltene Quellensteuer und gegebenenfalls Erstattungen.
  • Verlustbescheinigungen, sofern Verluste aus Banktöpfen in die Veranlagung übernommen werden.
  • Nachweise zu Anschaffungskosten, Altbeständen und bereits besteuerten Vorabpauschalen, wenn sie nicht zutreffend übermittelt wurden.

Der Zahlungsbetrag auf dem Konto ist nicht immer der steuerlich zu erklärende Bruttoertrag. Bei einer ausländischen Dividende von 100 € und 15 € Quellensteuer werden 85 € überwiesen; für die Ertragserfassung ist grundsätzlich die Bruttodividende relevant, während die Quellensteuer separat zu prüfen ist. Bei Fremdwährungen sind nachvollziehbare Euro-Werte erforderlich.

Überprüfung des Steuerabzugs oder Günstigerprüfung?

Die Überprüfung des Steuereinbehalts korrigiert etwa einen ungenutzten Pauschbetrag, nicht berücksichtigte Verluste oder falsche Anschaffungsdaten. Sie ist auch dann sinnvoll, wenn das übrige Einkommen hoch ist. Der besondere 25%-Tarif wird dadurch nicht grundsätzlich verlassen.

Die Günstigerprüfung geht weiter: Sie vergleicht die Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern. Bei Zusammenveranlagung betrifft sie die Kapitalerträge beider Partner. Sie darf nicht auf die Erträge der Bank beschränkt werden, bei der gerade besonders viel Steuer abgezogen wurde.

Ungenutzte Freistellung zwischen zwei Banken

Bank A hat auf 600 € Ertrag vollständig Steuer einbehalten, Bank B hat 400 € freigestellt. Bei einer alleinstehenden Person mit insgesamt 1.000 € Kapitalerträgen kann die Veranlagung den noch nicht berücksichtigten Pauschbetrag ausgleichen. Hierfür ist nicht automatisch eine erfolgreiche Günstigerprüfung erforderlich: Schon die Überprüfung des Steuerabzugs kann die Überzahlung beseitigen.

Verlustbescheinigung rechtzeitig beantragen

Nicht verrechnete Bankverluste werden ohne Bescheinigung grundsätzlich im Banktopf fortgeführt. Für eine bankübergreifende Nutzung über das Finanzamt muss die Verlustbescheinigung rechtzeitig beantragt werden; die gesetzliche Antragsfrist endet grundsätzlich am 15. Dezember des laufenden Jahres. Ein nachträglich erstellter eigener Kontoauszug ersetzt die erforderliche Bescheinigung nicht.

Die steuerliche Verrechnung bleibt an ihre Grenzen gebunden. Aktienveräußerungsverluste sind nicht mit Zinsen oder Dividenden ausgleichbar. Ein nicht nutzbarer Verlust kann festgestellt und in spätere Jahre vorgetragen werden. Er reduziert nicht einfach den Arbeitslohn. Der Ratgeber Verlustverrechnung zeigt die Unterschiede.

Auslandssteuer und bereits gezahlte deutsche Steuer

Tragen Sie Steuerabzugsbeträge in die dafür vorgesehenen Felder ein. Die gezahlte Kapitalertragsteuer wird bei der Veranlagung auf die entsprechende Einkommensteuer angerechnet. Ausländische Steuer ist nur innerhalb der gesetzlichen und abkommensrechtlichen Grenzen anrechenbar; ein im Quellenstaat erstattungsfähiger Betrag ist grundsätzlich dort zurückzufordern.

Prüfen Sie nach Erhalt des Bescheids, ob Anträge, Freistellungsbeträge, Verluste und Steueranrechnung zutreffend berücksichtigt wurden. Bewahren Sie Ihre Unterlagen geordnet auf, auch wenn sie nicht ungefragt vollständig eingereicht werden müssen. Der Bedarf einer Erklärung richtet sich nach dem konkreten Jahr und den tatsächlich verwirklichten Erträgen, nicht allein nach dem Namen Ihres Brokers.

Fragen zu Kapitalerträge in der Steuererklärung: wann die Anlage KAP nötig ist

Muss ich deutsche Kapitalerträge in der Anlage KAP angeben?

Wurde bei einer deutschen Bank zutreffend mit abgeltender Wirkung besteuert, ist eine erneute Angabe häufig nicht erforderlich. Ausnahmen bestehen beispielsweise bei fehlendem Kirchensteuerabzug oder wenn Sie eine Korrektur oder Günstigerprüfung beantragen.

Muss ich ein ausländisches Depot unter 1.000 € Ertrag erklären?

Kapitalerträge ohne deutschen Steuerabzug unterliegen grundsätzlich der Erklärungspflicht. Die amtliche Anleitung weist darauf hin, dass diese Pflicht auch bei Erträgen unterhalb des Sparer-Pauschbetrags bestehen kann.

Was ist der Unterschied zwischen Anlage KAP und KAP-INV?

Die Anlage KAP dient den üblichen Kapitalerträgen und Steueranträgen. Die Anlage KAP-INV erfasst bestimmte Investmenterträge, die keinem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, etwa bei Fonds in einem Auslandsdepot.

Welche Kapitalerträge muss ich für die Günstigerprüfung erklären?

Die Günstigerprüfung gilt einheitlich für sämtliche Kapitalerträge des Jahres. Bei zusammen veranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern sind die Kapitalerträge beider Partner einzubeziehen.

Bis wann muss ich für die Anlage KAP eine Verlustbescheinigung beantragen?

Für nicht verrechnete Verluste bei einer Bank muss der unwiderrufliche Antrag grundsätzlich bis 15. Dezember des laufenden Jahres dort eingehen. Ohne Bescheinigung werden die Verluste regelmäßig im Banktopf vorgetragen.