1.000 Euro Pauschbetrag sind kein Anlagehöchstbetrag
Steuerfrei bleibt der begünstigte Ertrag bis zur Höhe des verfügbaren Pauschbetrags. Ihr Kontoguthaben oder Depotwert wird dadurch nicht begrenzt. Bei angenommenen drei Prozent Zinsen können rund 33.333 Euro Kapital über ein volles Jahr ungefähr 1.000 Euro Zinsen erzeugen. Das ist ein Rechenbeispiel mit konstantem Zinssatz, kein aktuelles Bankangebot. Dividenden, steuerpflichtige Verkaufsgewinne und andere Kapitalerträge verbrauchen denselben Betrag.
Die oft benutzte Bezeichnung „Sparerfreibetrag“ meint im heutigen Sprachgebrauch meist den Sparer-Pauschbetrag. Rechtlich wurden 2009 der frühere Sparerfreibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag zusammengeführt. Seit 2023 beträgt die aktuelle Grenze 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro; zuvor waren es 801 beziehungsweise 1.602 Euro. Bei älteren Steuerjahren muss deshalb immer der damalige Betrag verwendet werden.
| Situation | Jährlicher Pauschbetrag | Wichtig |
|---|---|---|
| Einzelperson | 1.000 € | Über sämtliche Banken und Depots zusammen |
| Zusammenveranlagte Partner | 2.000 € | Gemeinsame Betrachtung der Kapitalerträge |
| Kind mit eigenem Vermögen | 1.000 € | Eigener Steuerpflichtiger; Erträge müssen dem Kind gehören |
| Unternehmen | Kein privater Sparer-Pauschbetrag | Betriebliche Besteuerungsregeln beachten |
Welche Kapitalerträge den Pauschbetrag verbrauchen
Dazu gehören insbesondere Zinsen auf Tagesgeld und Festgeld, Anleihezinsen, Dividenden sowie steuerpflichtige Gewinne aus Aktienverkäufen. Bei Investmentfonds zählen Ausschüttungen, steuerpflichtige Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne nach den besonderen Investmentsteuerregeln. Eine bloße Kurssteigerung einer nicht verkauften Aktie verbraucht den Pauschbetrag dagegen noch nicht. Bei Fonds kann die Vorabpauschale eine Besteuerung ohne Verkauf auslösen.
Der Pauschbetrag wird nicht auf jede Ertragsart neu gewährt. Wer 700 Euro Zinsen und 600 Euro steuerpflichtige Dividenden erzielt, hat insgesamt 1.300 Euro Kapitalerträge. Ohne verrechenbare Verluste bleiben für eine Einzelperson 300 Euro steuerpflichtig. Ohne Kirchensteuer fallen darauf 75 Euro Kapitalertragsteuer und 4,125 Euro Soli an; die konkrete Bankabrechnung erfolgt in Cent.
Verluste und Teilfreistellung kommen vor dem Pauschbetrag
Verrechenbare Kapitalverluste reduzieren zunächst die entsprechenden positiven Erträge. Erst danach kommt der Pauschbetrag zum Zug. Er kann keine negativen Einkünfte erzeugen und lässt sich nicht ins Folgejahr übertragen. Haben Sie nach Verlustverrechnung nur 400 Euro positive Kapitalerträge, werden auch nur 400 Euro Pauschbetrag genutzt. Die übrigen 600 Euro verfallen mit dem Jahresende.
Bei einem privaten Aktienfonds mit 30 Prozent Teilfreistellung zählen von einer Ausschüttung von 1.000 Euro grundsätzlich 700 Euro zu den steuerpflichtigen Investmenterträgen. Nur diese 700 Euro benötigen verfügbaren Pauschbetrag. Ohne andere Erträge können daher mehr als 1.000 Euro Bruttoausschüttungen steuerfrei bleiben. Nicht jeder ETF erfüllt jedoch die Voraussetzungen eines Aktienfonds. Die genaue Fondsart ist entscheidend.
Mit Freistellungsaufträgen den Steuerabzug vermeiden
Ein Freistellungsauftrag weist die Bank an, Ihren verfügbaren Betrag direkt beim Steuerabzug zu berücksichtigen. Sie können den Pauschbetrag auf mehrere Institute verteilen. Eine mögliche Verteilung wären 400 Euro bei einer Tagesgeldbank und 600 Euro beim Broker. Die Summe darf den Ihnen zustehenden Höchstbetrag nicht überschreiten. Das gilt auch dann, wenn einzelne Konten voraussichtlich keine Zinsen bringen.
Ein ungenutzter Auftrag bei Bank A wird nicht automatisch von Bank B verwendet. Schätzen Sie die Erträge daher jährlich neu und ändern Sie die Aufteilung rechtzeitig. Bereits im laufenden Jahr genutzte Freistellungsbeträge lassen sich nicht ohne entsprechende steuerliche Korrektur beliebig auf null setzen. Bei einem Bankwechsel ist die tatsächlich verbrauchte Freistellung des Jahres wichtiger als der bloße Kontoschließungszeitpunkt.
Beispiel: Zwei Banken, unterschiedliche Erträge
Bank A hat einen Auftrag über 700 Euro, zahlt aber nur 200 Euro Zinsen. Beim Broker B liegen 300 Euro Freistellung, während dort 800 Euro steuerpflichtiger Gewinn entsteht. B besteuert zunächst 500 Euro. Insgesamt wurden lediglich 1.000 Euro Erträge erzielt. Durch eine zulässige Anpassung der Aufträge im laufenden Jahr oder über die Steuererklärung kann der zu hohe Abzug korrigiert werden.
Was Ehepaare und Familien beachten müssen
Bei Zusammenveranlagung steht ein gemeinsamer Betrag von 2.000 Euro zur Verfügung. Ein bei einem Partner nicht ausgenutzter Anteil kann bei der Ermittlung der Einkünfte dem anderen zugutekommen. Für den Steuerabzug bei Banken ist die konkrete Auftragserteilung maßgeblich. Ein gemeinsames Konto erzeugt keinen zusätzlichen dritten Freibetrag neben den persönlichen Beträgen.
Kinder haben für eigenes Vermögen grundsätzlich einen eigenen Pauschbetrag. Dafür müssen Geldanlage und Erträge steuerlich tatsächlich dem Kind gehören. Eine nur kurzfristige Verschiebung elterlicher Einkünfte ist keine automatische Steuersparmöglichkeit. Außerdem können eigene Einkünfte eines Kindes andere Folgen haben, etwa für die beitragsfreie Familienversicherung. Der steuerliche Pauschbetrag ist nicht mit sozialversicherungsrechtlichen Einkommensgrenzen gleichzusetzen.
Ohne Freistellung ist der Pauschbetrag nicht verloren
Wenn die Bank den Pauschbetrag nicht oder zu niedrig berücksichtigt hat, können Sie die Besteuerung mit der Anlage KAP überprüfen lassen. Dafür helfen Jahressteuerbescheinigungen und Angaben zu den bereits genutzten Freistellungsbeträgen aller Institute. Die Erstattung von Kapitalertragsteuer ist auch möglich, ohne dass Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt: Ein nicht ausgeschöpfter Pauschbetrag allein kann einen Erstattungsgrund liefern.
Bei sehr geringem Gesamteinkommen kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung weiterhelfen. Diese ist kein höherer Pauschbetrag, sondern beruht darauf, dass voraussichtlich insgesamt keine Einkommensteuer anfällt. Die Bank benötigt dafür einen entsprechenden gültigen Nachweis.
Fragen zu Sparer-Pauschbetrag: Wie viel Kapitalertrag bleibt steuerfrei?
Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag 2026?
Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 2026 grundsätzlich 1.000 Euro je Person. Bei zusammen veranlagten Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern sind es zusammen 2.000 Euro. Er gilt institutsübergreifend für die gesamten begünstigten Kapitalerträge.
Gilt der Sparer-Pauschbetrag für jedes Konto einzeln?
Nein. Der Sparer-Pauschbetrag wird nur einmal je Person und Kalenderjahr gewährt. Sie dürfen ihn über Freistellungsaufträge auf mehrere Banken verteilen, aber dadurch keinen zusätzlichen Gesamtbetrag schaffen.
Wird der Sparer-Pauschbetrag von Aktiengewinnen oder vom Verkaufserlös abgezogen?
Der Sparer-Pauschbetrag mindert die nach den steuerlichen Regeln ermittelten positiven Kapitalerträge. Bei einem Aktienverkauf ist das grundsätzlich der Gewinn nach Anschaffungskosten und unmittelbaren Transaktionskosten, nicht der gesamte Verkaufserlös.
Kann ich den ungenutzten Sparer-Pauschbetrag ins nächste Jahr übertragen?
Ein ungenutzter Sparer-Pauschbetrag lässt sich nicht in das folgende Jahr übertragen. Anders als bestimmte Verlustvorträge verfällt der nicht benötigte Betrag am Jahresende.
Brauche ich für den Sparer-Pauschbetrag eine Steuererklärung?
Mit einem passenden Freistellungsauftrag berücksichtigt die Bank den Sparer-Pauschbetrag bereits beim Steuerabzug. Eine Einkommensteuererklärung kann nötig oder sinnvoll sein, wenn ein zustehender Betrag dort nicht vollständig berücksichtigt wurde.
Hat ein Aktien-ETF einen eigenen Sparer-Pauschbetrag?
Ein ETF hat keinen zusätzlichen persönlichen Pauschbetrag. Bei einem steuerlich anerkannten Aktienfonds können 30 Prozent der Investmenterträge teilfreigestellt sein. Nur der verbleibende steuerpflichtige Anteil verbraucht den verfügbaren Sparer-Pauschbetrag.
