Fonds & ETF

ETF versteuern: Welche Erträge steuerpflichtig sind

Bei ETFs werden grundsätzlich Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne besteuert. Ob ein Teil der Erträge steuerfrei bleibt, hängt von der steuerlichen Fondskategorie ab – nicht allein davon, dass der Fonds börsengehandelt ist.

Stand: 6. November 2026

Eine Frau arbeitet an einem Laptop in einer sonnigen Wohnung mit einem Olivenbaum.
ETF-Erträge richtig versteuern: Teilfreistellung, Vorabpauschale und Verkauf wirken zusammen.

Drei Steueranlässe beim ETF

Ein ausschüttender ETF zahlt Erträge an Anleger aus. Diese Ausschüttungen sind grundsätzlich Investmenterträge. Ein thesaurierender ETF legt laufende Erträge im Fonds wieder an; trotzdem kann eine steuerpflichtige Vorabpauschale entstehen. Beim Verkauf wird der nach den gesetzlichen Regeln ermittelte Veräußerungsgewinn besteuert. Die drei Vorgänge müssen zusammen betrachtet werden, damit bereits angesetzte Erträge nicht doppelt erfasst werden.

Bei einer deutschen Depotbank wird der Steuerabzug regelmäßig automatisch abgewickelt. Dazu gehören die Berücksichtigung der Teilfreistellung, Verlustverrechnung und eines verfügbaren Freistellungsauftrags. Bei einem ausländischen Broker ohne deutschen Steuerabzug brauchen Sie dagegen selbst die passenden Fonds- und Ertragsdaten für Ihre Einkommensteuererklärung. Die Bezeichnung „UCITS“ oder eine deutsche Börsennotierung ersetzt diese Prüfung nicht.

Teilfreistellung: Nicht jeder ETF erhält 30 Prozent

Fondskategorie im PrivatvermögenTeilfreistellungSteuerpflichtiger Anteil
Aktienfonds nach steuerlichen Voraussetzungen30 %70 %
Mischfonds nach steuerlichen Voraussetzungen15 %85 %
Immobilienfonds60 %40 %
Auslands-Immobilienfonds80 %20 %
Gewöhnlicher Renten- oder Geldmarktfonds ohne begünstigte QuoteKeine allgemeine TeilfreistellungGrundsätzlich 100 %

Für einen Aktienfonds sind insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen zur fortlaufenden Kapitalbeteiligungsquote maßgeblich. Ein werblicher Fondsname oder eine momentane Zusammensetzung allein genügt nicht. Die Teilfreistellung gilt grundsätzlich für die begünstigten Investmenterträge einschließlich Vorabpauschale und Veräußerungsgewinn. Bei betrieblichen Anlegern gelten teilweise andere Prozentsätze und zusätzliche Sonderregeln.

1.000 Euro Ausschüttung eines Aktien-ETF

Ein privater Anleger erhält 1.000 Euro Ausschüttung aus einem steuerlich anerkannten Aktienfonds.30 Prozent, also 300 Euro, bleiben teilfreigestellt. Die übrigen 700 Euro sind grundsätzlich steuerpflichtig. Ist noch ausreichend Sparer-Pauschbetrag verfügbar, kann auch darauf der Steuerabzug entfallen. Ohne Pauschbetrag, Verluste und Kirchensteuer wären 175 Euro Kapitalertragsteuer und 9,625 Euro Soli zu berechnen; die Bank rundet auf Cent.

Vorabpauschale: Steuer auch ohne Auszahlung

Die Vorabpauschale erfasst unter bestimmten Voraussetzungen einen begrenzten Mindestertrag eines Fonds. Grundlage ist der Wert zu Jahresbeginn multipliziert mit 70 Prozent des amtlichen Basiszinses. Der Basisertrag ist zugleich durch die tatsächliche Wertentwicklung einschließlich Ausschüttungen begrenzt. Ausschüttungen des Jahres vermindern eine mögliche Vorabpauschale. Eine negative Wertentwicklung kann deshalb dazu führen, dass keine Vorabpauschale entsteht.

Im Erwerbsjahr erfolgt grundsätzlich eine zeitanteilige Kürzung für volle Monate vor dem Erwerbsmonat. Der steuerliche Zufluss liegt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres. Darum kann im Januar eine Abbuchung auf dem Verrechnungskonto entstehen, obwohl der ETF nichts ausgeschüttet hat. Halten Sie dafür genügend Liquidität bereit und prüfen Sie den für dieses Zuflussjahr verfügbaren Freistellungsauftrag.

Die Vorabpauschale mit Jahreswerten und Beispielen behandelt die zeitliche Zuordnung ausführlich. Der Basiszins des einen Kalenderjahres darf nicht mit dem Datum des Steuerabzugs im Folgejahr verwechselt werden. Auch eine im Vorjahr bereits genutzte Freistellung wird nicht unbegrenzt in das neue Jahr mitgenommen.

ETF-Verkauf: Vorabpauschalen vermindern den Gewinn

Beim Verkauf werden der Erlös nach unmittelbaren Veräußerungskosten und die steuerlichen Anschaffungskosten gegenübergestellt. Während der Besitzzeit angesetzte Vorabpauschalen vermindern den Veräußerungsgewinn. Diese werden dabei grundsätzlich in voller Höhe berücksichtigt, bevor eine anwendbare Teilfreistellung auf den verbleibenden Gewinn wirkt. Andernfalls würden bereits steuerlich angesetzte Fondsbeträge erneut belastet.

Eine im Vorjahr angesetzte Vorabpauschale kann den späteren Verkaufsgewinn auch dann mindern, wenn damals wegen eines Freistellungsauftrags tatsächlich keine Steuerzahlung ausgelöst wurde. Entscheidend ist die angesetzte Pauschale, nicht nur ein sichtbarer Bankeinzug. Bei Depotwechseln müssen diese steuerlichen Daten neben den ursprünglichen Anschaffungsdaten weitergeführt werden.

Was ETF-Verluste von Aktienverlusten unterscheidet

Ein Aktien-ETF ist steuerlich ein Investmentanteil und keine einzelne Aktie. Verluste aus seinem Verkauf fallen deshalb nicht allein wegen des Aktienbezugs in den besonderen Aktienverlusttopf. Teilfreistellungen wirken grundsätzlich auch auf die steuerliche Berücksichtigung negativer Investmenterträge: Ein privater Aktienfondsverlust wird regelmäßig nur zu 70 Prozent steuerlich wirksam.

Bankinterne Verlustverrechnung, Pauschbetrag und eine gegebenenfalls nötige bankübergreifende Verrechnung sollten Sie getrennt prüfen. Ein wirtschaftlicher Verlust von 1.000 Euro bedeutet bei 30 Prozent Teilfreistellung nicht automatisch 1.000 Euro verrechenbaren Steuerverlust. Einzelheiten erklärt der Beitrag zur Verlustverrechnung bei Kapitalanlagen.

Fondsdomizil und Altbestand nicht übersehen

Ein ETF mit Sitz in Luxemburg oder Irland ist für deutsche Privatanleger nicht allein deshalb steuerfrei. Bei Investmentfonds ist auch die Quellensteuer auf Fondsebene von der persönlichen Steuer des Anlegers zu unterscheiden. Sie können nicht jede vom Fonds wirtschaftlich getragene ausländische Steuer wie die persönliche Quellensteuer einer direkt gehaltenen Auslandsaktie anrechnen.

Für vor 2009 erworbene Fondsanteile bestehen besondere Übergangsregeln seit der Investmentsteuerreform 2018. Der mögliche persönliche Freibetrag für bestimmte bestandsgeschützte Altanteile ist nicht mit einer allgemeinen Steuerfreiheit aller alten Fonds gleichzusetzen. Bevor Sie einen alten Bestand verkaufen, lesen Sie die Regeln zum Fonds-Altbestand vor 2009.

ETF-Unterlagen für Ihre Jahreskontrolle

  • Steuerliche Fondsart und Teilfreistellung des konkreten ETF.
  • Ausschüttungen und angesetzte Vorabpauschalen des richtigen Steuerjahres.
  • Kauf- und Verkaufsabrechnungen einschließlich Kosten und Anschaffungsdaten.
  • Verbrauchter Pauschbetrag, Verlustverrechnung und Jahressteuerbescheinigung.
  • Bei ausländischer Depotführung Daten für die passende Fondsangabe in der Steuererklärung.

Fragen zu ETF versteuern: Welche Erträge steuerpflichtig sind

Wie hoch sind die Steuern auf einen Aktien-ETF?

Ein steuerlich anerkannter Aktienfonds im Privatvermögen erhält grundsätzlich 30 Prozent Teilfreistellung. Auf den übrigen steuerpflichtigen Anteil entfallen grundsätzlich 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer, soweit keine Freistellung oder Verlustverrechnung greift.

Muss ich einen thesaurierenden ETF versteuern, obwohl er nichts ausschüttet?

Bei einem thesaurierenden ETF kann eine Vorabpauschale steuerpflichtig werden. Sie hängt unter anderem von Jahresanfangswert, Basiszins, Wertentwicklung, Erwerbszeitpunkt und Ausschüttungen ab. Eine jährliche Steuerzahlung entsteht nicht in jedem Fall.

Wird die Vorabpauschale beim ETF-Verkauf doppelt besteuert?

Während der Besitzzeit angesetzte Vorabpauschalen vermindern grundsätzlich den späteren ETF-Veräußerungsgewinn. Damit wird eine erneute Erfassung derselben Beträge vermieden. Die Bank benötigt dafür vollständige steuerliche Bestandsdaten.

Haben alle ETFs 30 Prozent Teilfreistellung?

Nein. Die Teilfreistellung richtet sich nach der steuerlichen Fondskategorie. Ein gewöhnlicher Renten- oder Geldmarkt-ETF erhält nicht automatisch die 30 Prozent eines begünstigten Aktienfonds.

Kann ich ETF-Verluste mit Aktiengewinnen verrechnen?

ETF-Verluste unterliegen nicht allein wegen eines Aktienbezugs dem speziellen Aktienverlusttopf. Die zulässige Verrechnung richtet sich nach dem allgemeinen Kapitalverlustkreis; eine anwendbare Teilfreistellung begrenzt auch die steuerliche Verlusthöhe.

Ist ein ETF in Luxemburg für deutsche Anleger steuerfrei?

Ein Luxemburger Fondsdomizil macht ETF-Erträge für in Deutschland Steuerpflichtige nicht steuerfrei. Maßgeblich sind die deutschen Investmentsteuerregeln und die persönliche steuerliche Situation.