Fonds & ETF

Alte Fondsanteile versteuern: was vom Bestandsschutz bleibt

Bei bestandsgeschützten Fondsanteilen bleiben Wertsteigerungen bis Ende 2017 grundsätzlich steuerfrei. Für Gewinne seit 2018 gilt ein persönlicher Sonderfreibetrag von 100.000 € – nicht unbegrenzte Steuerfreiheit.

Stand: 6. November 2026

Eine ältere Frau zeigt ihrer erwachsenen Tochter ein aufbewahrtes Anlagedokument aus einer Holzschublade.
Für vor 2009 gekaufte Fondsanteile sind der Wert Ende 2017 und der persönliche 100.000 €-Freibetrag entscheidend.

Welche alten Fondsanteile sind bestandsgeschützt?

Der besondere Bestandsschutz betrifft grundsätzlich Fondsanteile, die vor dem 1. Januar 2009 erworben und seitdem nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden. Das Gesetz enthält Ausnahmen, insbesondere für bestimmte frühere Gestaltungen. Entscheidend sind tatsächliches Anschaffungsdatum, Anlageform und steuerliche Historie, nicht allein das Alter des Depots.

Eine häufige Verwechslung betrifft alte Aktien und alte Fonds. Für gewöhnliche vor 2009 erworbene Aktien können andere Bestandsschutzregeln gelten. Die Reform der Fondsbesteuerung zum Jahr 2018 hat den früheren Schutz von Fondsanteilen jedoch verändert. Deshalb ist die Aussage „vor 2009 gekauft, also jeder spätere Fondsgewinn steuerfrei“ nicht mehr vollständig richtig.

Zeitraum bei bestandsgeschützten AltanteilenSteuerliche Behandlung des Veräußerungsgewinns
Anschaffung vor 2009 bis 31. Dezember 2017Wertveränderungen grundsätzlich steuerfrei
Ab 1. Januar 2018Grundsätzlich steuerpflichtige Wertveränderungen; persönlicher 100.000 €-Freibetrag möglich
Laufende AusschüttungenNicht pauschal durch den Altbestandsfreibetrag steuerfrei

Warum es zum Jahreswechsel 2017/2018 einen fiktiven Verkauf gab

Das Investmentsteuerrecht behandelte Altanteile mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als verkauft und mit Beginn 2018 als neu angeschafft. Dies war eine steuerliche Rechengröße, keine tatsächliche Verkaufsorder. Maßgeblich war grundsätzlich der letzte Rücknahmepreis des Jahres 2017, ersatzweise ein Börsen- oder Marktpreis.

Die fiktive Trennung ermöglicht es, Gewinne vor und nach der Reform auseinanderzuhalten. Die Bank sollte die entsprechenden Daten bis zum tatsächlichen Verkauf vorhalten beziehungsweise bei einem Depotübertrag weitergeben. Wer nur den heutigen Kurs und den ursprünglichen Kaufpreis vergleicht, kann den steuerpflichtigen Anteil daher nicht zuverlässig selbst bestimmen.

Der 100.000 €-Freibetrag ist persönlich und nicht jährlich

Für Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Altanteile, die auf Wertveränderungen seit 2018 entfallen, steht grundsätzlich ein persönlicher Freibetrag von 100.000 € zur Verfügung. Er wird über die Jahre verbraucht. Er beginnt weder bei jedem Verkauf noch bei jedem Depotanbieterwechsel erneut.

Der verbleibende Freibetrag wird vom zuständigen Finanzamt gesondert festgestellt. Ein normaler Freistellungsauftrag bei der Bank kann diesen Sonderfreibetrag nicht ersetzen. Bei Ehegatten ist der Freibetrag personenbezogen; er wird nicht allein durch eine gemeinsame Veranlagung zu einem beliebig zwischen beiden übertragbaren 200.000 €-Topf.

Altbestand in zwei Verkäufen

Angenommen, ein Anleger realisiert aus begünstigten Altanteilen steuerlich relevante Gewinne seit 2018 von 40.000 € und nutzt dafür den Sonderfreibetrag. Es verbleiben 60.000 €. In einem späteren Jahr entstehen weitere 70.000 € entsprechend begünstigte Gewinne. Von diesen können grundsätzlich noch 60.000 € durch den verbleibenden Sonderfreibetrag abgedeckt werden.10.000 € bleiben vor weiteren einschlägigen Entlastungen steuerpflichtig.

Das Beispiel verwendet bereits steuerlich maßgebliche Beträge. Bei der Ermittlung sind die konkrete Teilfreistellung, etwaige Verluste und die Übergangsregeln des Fonds zu beachten. Der tatsächliche Bankbeleg kann daher mehrere Zwischenschritte ausweisen.

Warum die Bank zunächst trotzdem Steuer einbehält

Die Depotbank kennt den bundesweit verbleibenden persönlichen Sonderfreibetrag nicht sicher. Sie berücksichtigt ihn deshalb grundsätzlich nicht wie einen normalen Freistellungsauftrag. Beim Verkauf kann somit Steuer auf den nach 2017 entstandenen steuerpflichtigen Gewinn abgezogen werden, obwohl der Anleger über das Finanzamt noch entlastet werden kann.

Für die Erstattung benötigen Sie die Steuererklärung und die Angaben zum Verkauf der bestandsgeschützten Altanteile. Verwenden Sie das Formular des betreffenden Veranlagungsjahres und übernehmen Sie die einschlägigen Werte aus der Steuerbescheinigung. Das Finanzamt prüft den Verbrauch und stellt den verbleibenden Freibetrag fest. Bewahren Sie diesen Feststellungsbescheid auch nach der Steuererstattung auf.

Ausschüttungen, Vorabpauschale und Teilfreistellung

Der 100.000 €-Freibetrag ist keine allgemeine Befreiung sämtlicher Zahlungen aus einem alten Fonds. Laufende Ausschüttungen folgen den jeweils geltenden Investmentsteuerregeln. Auch eine Vorabpauschale kann bei entsprechendem Sachverhalt relevant sein. Die gesetzliche Teilfreistellung ist daneben nach der steuerlichen Fondskategorie zu berücksichtigen.

Bereits angesetzte Vorabpauschalen wirken sich grundsätzlich auf den späteren Veräußerungsgewinn aus. Damit wird eine erneute volle Erfassung derselben Beträge vermieden. Für die Prüfung genügen daher nicht nur die Ausschüttungen des Verkaufsjahres; es können auch Daten aus früheren Jahren erforderlich sein.

Depotübertrag und Schenkung nicht ohne Daten durchführen

Ein Depotübertrag zwischen eigenen inländischen Depots soll die Steuerhistorie fortführen. Kontrollieren Sie insbesondere Anschaffungsdatum, ursprüngliche Kosten, Reformwert 2017 und Altbestandskennzeichnung. Fehlen Daten, kann die spätere Abrechnung mit einer Ersatzbemessungsgrundlage erfolgen, die den tatsächlichen Gewinn nicht richtig abbildet.

Bei unentgeltlicher Übertragung können Anschaffungsdaten grundsätzlich fortgeführt werden. Die Auswirkungen auf personenbezogene Freibeträge und die Besteuerung einer Schenkung oder Erbschaft sind aber gesondert zu prüfen. Ein bereits vom Finanzamt festgestellter Restfreibetrag darf nicht einfach wie ein Wertpapierbestand beliebig mitübertragen werden. Der Ratgeber Depotübertrag und Nachlass erläutert die unterschiedlichen Vorgänge.

Diese Nachweise sollten Sie aufbewahren

  • Kaufabrechnungen oder bankbestätigte Anschaffungsdaten vor 2009.
  • Nachweis zum steuerlichen Wert am Jahreswechsel 2017/2018.
  • Abrechnungen aller späteren Teilverkäufe und Überträge.
  • Steuerbescheinigungen mit den betreffenden Altanteilsgewinnen.
  • Feststellungsbescheide über den verbleibenden 100.000 €-Freibetrag.

Bei einem Wechsel des Anbieters kann ein günstiges Depot Kosten sparen. Der Erhalt der richtigen Steuerdaten ist dabei mindestens ebenso wichtig wie eine niedrige Ordergebühr. Ergänzende Grundlagen stehen unter Fondsbesteuerung und Anlage KAP.

Fragen zu Alte Fondsanteile versteuern: was vom Bestandsschutz bleibt

Sind vor 2009 gekaufte Fondsanteile noch steuerfrei?

Bei bestandsgeschützten Altanteilen bleiben Wertveränderungen bis Ende 2017 grundsätzlich steuerfrei. Wertveränderungen seit 2018 sind grundsätzlich steuerpflichtig, können aber unter den persönlichen 100.000 €-Sonderfreibetrag fallen.

Gilt der 100.000 €-Freibetrag für alte Fonds jedes Jahr?

Der Sonderfreibetrag gilt persönlich und wird über die Jahre verbraucht. Er entsteht nicht jährlich neu und nicht zusätzlich je Depot oder je Fonds.

Berücksichtigt die Bank den Freibetrag für alte Fonds?

Den persönlichen 100.000 €-Sonderfreibetrag berücksichtigt grundsätzlich das Finanzamt über die Veranlagung und Feststellung. Die Bank kann beim Verkauf daher zunächst Kapitalertragsteuer einbehalten.

Sind Ausschüttungen alter Fonds durch 100.000 € Freibetrag geschützt?

Der Sonderfreibetrag betrifft begünstigte Veräußerungsgewinne aus bestandsgeschützten Altanteilen. Laufende Ausschüttungen sind dadurch nicht pauschal steuerfrei.

Was muss beim Depotübertrag alter Fonds erhalten bleiben?

Wichtig sind ursprüngliche Anschaffungsdaten, die Altbestandskennzeichnung und die steuerlichen Werte zum Jahreswechsel 2017/2018. Prüfen Sie nach dem Übertrag die Fortführung dieser Daten und bewahren Sie Feststellungsbescheide auf.