Zuerst die Auftragssumme von den genutzten Beträgen trennen
Wer mehreren Banken Freistellungsaufträge erteilt, darf insgesamt nicht mehr als den persönlichen Sparer-Pauschbetrag verteilen. Dieser beträgt 1.000 € pro Kalenderjahr oder 2.000 € für zusammen veranlagte Ehegatten und Lebenspartner. Die Aufträge sollten diese Grenze bereits bei ihrer Erteilung einhalten.
Für eine mögliche Steuernachzahlung ist aber noch eine zweite Zahl entscheidend: die Summe der tatsächlich ohne Steuerabzug ausgezahlten Kapitalerträge. Wenn bei Bank A ein Auftrag über 1.000 € und bei Bank B über 500 € besteht, wurden zwar 1.500 € verteilt. Entstehen aber nur 400 € und 200 € Ertrag, bleiben insgesamt 600 € tatsächlich freigestellt. Allein aus der zu hohen Auftragssumme entsteht dann nicht automatisch Einkommensteuer auf weitere 500 €.
Unabhängig davon sollten Sie die fehlerhafte Verteilung bereinigen. Die verfügbare Freistellung gehört zu einer Person beziehungsweise einem zusammen veranlagten Paar, nicht zu jedem einzelnen Konto.
Mit dieser Tabelle erkennen Sie den Handlungsbedarf
| Situation bei einer alleinstehenden Person | Tatsächlich freigestellt | Was zu tun ist |
|---|---|---|
| 1.500 € Aufträge,600 € Erträge | 600 € | Auftragssumme auf maximal 1.000 € reduzieren; keine Steuer allein wegen der Überverteilung |
| 1.500 € Aufträge,1.300 € freigestellte Erträge | 1.300 € | 300 € Überschreitung überprüfen und steuerlich berichtigen |
| 1.000 € Aufträge,1.300 € Erträge | Maximal 1.000 € bei ordnungsgemäßem Abzug | Bank versteuert grundsätzlich den nicht freigestellten Teil |
Eine Nachzahlung von 300 € ist im zweiten Fall nicht gemeint: 300 € sind der zusätzlich zu prüfende steuerpflichtige Ertrag. Ohne Kirchensteuer, Verluste oder weitere Entlastung ergeben sich darauf rechnerisch 79,125 € Einkommensteuer einschließlich Soli. Die endgültige Veranlagung kann etwa bei erfolgreicher Günstigerprüfung anders ausfallen.
So korrigieren Sie den Freistellungsauftrag im laufenden Jahr
- Erstellen Sie eine Liste aller Banken, Broker und Bausparkassen mit Auftragshöhe und bereits in Anspruch genommenem Betrag.
- Prüfen Sie, ob gemeinsame und einzelne Aufträge parallel laufen und ob die aktuelle Veranlagungssituation stimmt.
- Reduzieren Sie ungenutzte Aufträge und verteilen Sie höchstens den gesetzlichen Gesamtbetrag neu.
- Ist ein Auftrag bereits stärker ausgeschöpft als gewünscht, wenden Sie sich an die betreffende Bank. Eine gewöhnliche Onlineänderung kann unterhalb des bereits verbrauchten Betrags gesperrt sein.
- Kontrollieren Sie danach die Bestätigungen und eventuelle Steuerkorrekturen.
Die technischen Bearbeitungsfristen unterscheiden sich nach Institut. Eine Änderung kurz vor dem Jahresende wird nicht bei jeder Bank rechtzeitig verarbeitet. Das gesetzliche Kalenderjahr und eine bankinterne Annahmefrist sind verschiedene Dinge. Warten Sie daher nicht bis zur letzten Zinsgutschrift, wenn eine fehlerhafte Verteilung bereits bekannt ist.
Was nach Ablauf des Kalenderjahres möglich ist
Für ein abgeschlossenes Jahr ist eine einfache Änderung des aktuellen Freistellungsauftrags häufig nicht mehr die richtige Lösung. Lassen Sie sich die Jahressteuerbescheinigungen beziehungsweise Erträgnisübersichten sämtlicher betroffener Institute geben. Daraus müssen die Erträge und die tatsächlich genutzten Freistellungsbeträge hervorgehen.
Wurden insgesamt zu viele Erträge ohne Steuer ausgezahlt, müssen die steuerlich relevanten Angaben gegenüber dem Finanzamt richtiggestellt werden. Die Anlage KAP ist hierfür der regelmäßige Weg. Ein bereits abgegebener unrichtiger Steuerdatensatz kann eine Berichtigung erfordern. Geben Sie nicht lediglich die Summe der erteilten Aufträge als Einkommen an, sondern die tatsächlichen Kapitalerträge und Freistellungsbeträge entsprechend den Formularvorgaben.
Welche Daten Banken an das BZSt melden
Banken melden dem Bundeszentralamt für Steuern die tatsächlich vom Steuerabzug freigestellten Kapitalerträge. Das ist nicht automatisch eine Liste aller eingerichteten Auftragshöhen. Die Daten können den Landesfinanzverwaltungen zur Verfügung gestellt werden. Eine verteilte Überfreistellung wird daher nicht dadurch unsichtbar, dass jede einzelne Bank für sich unter 1.000 € geblieben ist.
Umgekehrt sollte aus einer Nachfrage des Finanzamts nicht vorschnell auf einen feststehenden Steuerverstoß geschlossen werden. Entscheidend sind die tatsächlichen Erträge, Verrechnungsmöglichkeiten und persönlichen Verhältnisse. Reichen Sie vollständige Unterlagen ein und klären Sie einen Fehler zeitnah. Die Meldung ersetzt Ihre eigene Erklärungspflicht nicht.
Besonderheiten bei Paaren und Kindern
Zusammen veranlagte Paare können 2.000 € gemeinsam nutzen. Bei Einzelveranlagung ist die rechtliche Situation anders; eine gemeinsame Freistellung darf nicht ungeprüft fortgeführt werden. Nach Heirat, Trennung oder Scheidung sind die Bankdaten und Aufträge zu kontrollieren. Kinder haben einen eigenen Pauschbetrag auf ihre eigenen Kapitalerträge. Eltern dürfen deshalb aber nicht bloß formal ein Kinderkonto nutzen, während Erträge und Vermögen wirtschaftlich ihnen selbst gehören.
Zur zukünftigen Verteilung hilft der Ratgeber Freistellungsauftrag richtig erteilen. Wenn hingegen bereits Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, obwohl insgesamt noch Pauschbetrag frei war, geht es um eine mögliche Steuererstattung und nicht um eine Überfreistellung.
Fragen zu Zu hohe Freistellungsaufträge: was Sie jetzt korrigieren sollten
Was passiert, wenn mein Freistellungsauftrag zu hoch ist?
Eine zu hohe Auftragssumme sollten Sie korrigieren. Ob Steuer nachzuzahlen ist, hängt insbesondere davon ab, wie viele Kapitalerträge insgesamt tatsächlich steuerfrei gestellt wurden und welche steuerlichen Entlastungen greifen.
Darf ich bei zwei Banken jeweils 1.000 € freistellen?
Als einzelne Person dürfen Sie Ihren jährlichen Pauschbetrag von 1.000 € insgesamt verteilen, nicht je Bank erneut nutzen. Zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner haben gemeinsam 2.000 € zur Verfügung.
Meldet die Bank einen zu hohen Freistellungsauftrag?
Banken melden dem BZSt grundsätzlich tatsächlich freigestellte Kapitalerträge. Aus dieser Meldung folgt nicht unmittelbar, wie hoch sämtliche erteilten Aufträge sind. Die Summe genutzter Freistellungsbeträge kann jedoch geprüft werden.
Kann ich einen bereits ausgeschöpften Freistellungsauftrag reduzieren?
Viele Bankoberflächen lassen eine Reduzierung unter den bereits genutzten Betrag nicht einfach zu. Lassen Sie den konkreten Fall vom Institut prüfen und klären Sie gegebenenfalls die steuerliche Korrektur über die Einkommensteuererklärung.
Wie korrigiere ich zu viel freigestellte Kapitalerträge aus dem Vorjahr?
Sammeln Sie die Erträge und tatsächlich genutzten Freistellungsbeträge aller Banken. Erklären oder berichtigen Sie die steuerlich relevanten Werte gegenüber dem Finanzamt, regelmäßig mit der Anlage KAP. Eine Änderung nur für das neue Jahr beseitigt den alten Fehler nicht.
