Bitcoin ist steuerlich nicht einfach eine Aktie
Bei direkt gehaltenen Kryptowerten wie Bitcoin oder Ether steht im Privatvermögen regelmäßig § 23 EStG im Mittelpunkt. Verkaufen Sie innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist mit Gewinn, kann dieser Gewinn zum persönlichen Einkommensteuertarif steuerpflichtig sein. Das unterscheidet sich von gewöhnlichen Aktienverkäufen, für die seit 2009 grundsätzlich keine allgemeine einjährige Steuerfreiheit mehr gilt.
Die Bezeichnung „Krypto“ allein entscheidet allerdings noch nicht über jede Anlageform. Ein direkt gehaltener Coin, ein verbrieftes Produkt auf Bitcoin, ein Derivat und ein Token mit besonderen Zahlungs- oder Beteiligungsrechten können unterschiedlichen Regeln folgen. Prüfen Sie deshalb, welchen Vermögensgegenstand Sie tatsächlich erworben haben. Die steuerliche Behandlung eines Coins lässt sich nicht ungeprüft auf ein Zertifikat übertragen.
Einjahresfrist und Freigrenze im Privatvermögen
| Konstellation | Grundregel | Wichtige Grenze |
|---|---|---|
| Direkter Coin-Verkauf innerhalb der Jahresfrist | Privates Veräußerungsgeschäft möglich | Gesamtgewinne und persönliche Tarifbesteuerung prüfen |
| Verkauf nach mehr als einem Jahr | Bei gewöhnlichen privaten Kryptowerten regelmäßig außerhalb des § 23-Steuerzugriffs | Erwerbsdatum und tatsächliche Anlageform nachweisen |
| Jahresgesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften unter 1.000 € | Seit 2024 grundsätzlich steuerfrei | Freigrenze, kein Freibetrag |
| Gewinn von genau 1.000 € oder mehr | Freigrenze nicht eingehalten | Grundsätzlich gesamter einschlägiger Gewinn steuerpflichtig |
Die Freigrenze bezieht sich auf die Summe der relevanten privaten Veräußerungsgeschäfte des Jahres, nicht auf jede einzelne Börse und nicht nur auf Bitcoin. Weitere einschlägige Veräußerungen müssen einbezogen werden. Der Sparer-Pauschbetrag für Kapitalvermögen ist dafür kein zusätzlicher Abzug. Eine Grenze von 1.000 Euro bedeutet hier ausdrücklich nicht, dass nur der darüberliegende Teil besteuert wird.
Auch ein Tausch in andere Coins kann Gewinn auslösen
Eine Veräußerung setzt keine Auszahlung auf das Girokonto voraus. Tauschen Sie Bitcoin gegen Ether, kann der abgegebene Bitcoin steuerlich als veräußert gelten. Der Euro-Wert der erhaltenen Coins ist dann für die Ermittlung des Veräußerungserlöses wichtig. Zugleich entsteht für die neu erworbenen Coins grundsätzlich eine eigene Anschaffung mit neuem Erwerbszeitpunkt.
Tausch nach sechs Monaten
Sie kaufen Coins für 2.000 Euro und tauschen sie sechs Monate später gegen andere Coins im Euro-Wert von 3.500 Euro. Ohne weitere Kosten entsteht ein Gewinn von 1.500 Euro. Da dieser einzelne Gewinn bereits die Freigrenze erreicht beziehungsweise überschreitet, bleibt er nicht durch Abzug von 1.000 Euro auf 500 Euro beschränkt. Bei fehlenden anderen gegenläufigen Veräußerungsergebnissen sind die 1.500 Euro grundsätzlich vollständig in die Tarifbesteuerung einzubeziehen.
Dasselbe Prinzip kann gelten, wenn Sie mit Kryptowerten Waren oder Dienstleistungen bezahlen. Die Höhe des Konsumkaufs und der ursprüngliche Einkaufskurs bestimmen dann den möglichen steuerlichen Veräußerungsgewinn. Ein Wallet-Transfer zwischen eigenen Wallets ist dagegen für sich genommen regelmäßig kein Verkauf; die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und die Herkunft der Coins müssen nachvollziehbar sein.
Staking, Lending und Mining gesondert prüfen
Die laufende Vereinnahmung von Rewards oder Vergütungen ist von einem späteren Verkauf der erhaltenen Kryptowerte zu trennen. Je nach Tätigkeit können sonstige oder gewerbliche Einkünfte betroffen sein. Gewerbliches Mining folgt nicht einfach der privaten Einjahreslogik. Auch beim passiven Staking oder Lending müssen Zuflusswert, spätere Anschaffungskosten und Veräußerung getrennt dokumentiert werden.
Eine pauschale Aussage, alle Kryptoerträge seien nach einem Jahr steuerfrei, wäre deshalb falsch. Sie kann bei einem späteren privaten Verkauf gewöhnlicher Coins passen, erklärt aber nicht die Besteuerung einer zuvor verdienten Vergütung. Für die im BMF-Schreiben erfassten privaten Currency- beziehungsweise Payment-Token wird eine Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre allein durch Staking oder Lending nicht angewandt. Sonderprodukte und betriebliche Fälle bleiben gesondert zu prüfen.
Welche Dokumentation Sie benötigen
- Zeitpunkt, Menge und Euro-Wert jeder Anschaffung und Veräußerung.
- Transaktionsgebühren sowie die jeweils verwendete nachvollziehbare Kursquelle.
- Wallet-Adressen und Zuordnung eigener Wallet-Transfers.
- Erhaltene Rewards mit Zuflussdatum und Wert.
- Exportdateien aller verwendeten Börsen, auch geschlossener Konten.
- Verwendete Verbrauchsfolgemethode und deren konsistente Anwendung.
Ein Steuerreport einer Plattform kann helfen, ist aber nicht automatisch vollständig oder rechtlich richtig. Fehlende Wallet-Historien können interne Transfers fälschlich wie Verkäufe aussehen lassen. Umgekehrt fehlen bei einer reinen Euro-Auszahlungsübersicht oft steuerrelevante Coin-Tausche. Stimmen Sie die Daten daher über alle Plattformen hinweg ab.
Krypto-Verluste nicht mit Aktiendividenden verwechseln
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften sind grundsätzlich nur innerhalb dieses Einkunftsbereichs nutzbar. Sie mindern nicht beliebig Arbeitslohn, gewöhnliche Bankzinsen oder Aktiendividenden. Rück- und Vortrag richten sich nach den besonderen Regeln des § 23 EStG. Eine eigene Verlustübersicht ist deshalb wichtig, auch wenn in einem Jahr keine Steuerzahlung entsteht.
Für die Erklärung privater Veräußerungsgeschäfte ist grundsätzlich die Anlage SO relevant, nicht automatisch die Anlage KAP. Prüfen Sie Änderungen für das jeweils betroffene Steuerjahr anhand des geltenden Gesetzes. Politische Vorschläge oder angekündigte künftige Reformen ersetzen keine bereits in Kraft getretene Regel. Für Zertifikate und andere Finanzinstrumente mit Kryptobezug können andere Steuerregeln gelten.
Fragen zu Bitcoin und andere Kryptowerte: Welche Steuern gelten?
Fällt auf Bitcoin die Abgeltungsteuer an?
Direkt gehaltene Bitcoin im Privatvermögen werden grundsätzlich nach den Regeln für private Veräußerungsgeschäfte geprüft. Ein steuerpflichtiger Gewinn unterliegt dann dem persönlichen Einkommensteuertarif, nicht automatisch der 25-prozentigen Abgeltungsteuer.
Sind Kryptowährungen nach einem Jahr steuerfrei?
Bei gewöhnlichen direkt gehaltenen Kryptowerten im Privatvermögen kann ein Verkauf nach mehr als einem Jahr regelmäßig außerhalb der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte liegen. Laufende Vergütungen, betriebliche Fälle und besondere Finanzprodukte sind davon zu unterscheiden.
Ist die 1.000-Euro-Grenze für Krypto ein Freibetrag?
Die Grenze für private Veräußerungsgeschäfte ist seit 2024 eine Freigrenze: Der Jahresgesamtgewinn muss weniger als 1.000 Euro betragen. Bei genau 1.000 Euro oder mehr ist grundsätzlich der gesamte einschlägige Gewinn steuerpflichtig.
Muss ich beim Tausch von Bitcoin in Ether Steuern zahlen?
Ein Krypto-zu-Krypto-Tausch kann eine steuerliche Veräußerung der abgegebenen Coins sein. Ob daraus tatsächlich Steuer entsteht, hängt insbesondere von Anschaffungskosten, Erlöswert, Haltedauer und den übrigen privaten Veräußerungsgeschäften ab.
Kann ich Krypto-Verluste mit Aktiengewinnen verrechnen?
Verluste aus privaten Krypto-Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG lassen sich grundsätzlich nicht beliebig mit Aktiengewinnen oder Dividenden aus Kapitalvermögen verrechnen. Die jeweiligen Verlustkreise sind getrennt.
Welche Steueranlage brauche ich für Krypto-Gewinne?
Für private Veräußerungsgeschäfte mit direkt gehaltenen Kryptowerten ist grundsätzlich die Anlage SO einschlägig. Besondere Token, Kapitalforderungen oder gewerbliche Tätigkeiten können eine andere steuerliche Behandlung erfordern.
