60% steuerpflichtig bedeutet nicht 60% Steuer
Das Teileinkünfteverfahren befreit grundsätzlich 40% der begünstigten Einnahmen von der Einkommensteuer. Die verbleibenden 60% werden im persönlichen Einkommensteuertarif berücksichtigt. Wirtschaftlich zugehörige Aufwendungen sind grundsätzlich ebenfalls nur zu 60% abziehbar. Die steuerliche Wirkung hängt deshalb sowohl von Erträgen und Kosten als auch vom übrigen Einkommen ab.
Dieses Verfahren ist von der 30%-Teilfreistellung eines privaten Aktienfonds zu unterscheiden. Beim Investmentfonds wird eine andere gesetzliche Systematik angewendet. Es ist ebenfalls nicht das bis 2008 geltende Halbeinkünfteverfahren, bei dem eine andere Quote maßgeblich war.
Wann eine Dividendenoption möglich ist
Für bestimmte privat gehaltene Kapitalgesellschaftsbeteiligungen erlaubt § 32 d Absatz 2 Nummer 3 EStG auf Antrag den Wechsel weg vom besonderen 25%-Tarif. Im Jahr des erstmaligen Antrags muss der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar entweder mindestens 25% der Kapitalgesellschaft halten oder mindestens 1% und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit nehmen können.
| Beteiligung im Erstjahr | Option für begünstigte Ausschüttungen |
|---|---|
| Mindestens 25% | Beteiligungsschwelle grundsätzlich erfüllt |
| Mindestens 1%, aber unter 25% | Zusätzlich berufliche Tätigkeit mit maßgeblichem unternehmerischen Einfluss erforderlich |
| Unter 1% | Diese Beteiligungsoption regelmäßig nicht eröffnet |
Eine beliebige Beschäftigung bei der Gesellschaft reicht für die 1%-Alternative nicht ohne Weiteres. Auch die bloße Stellung als Kapitalanleger begründet keinen maßgeblichen unternehmerischen Einfluss. Die genauen gesellschaftsrechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse müssen die Voraussetzung tragen.
Der Antrag bindet über mehrere Jahre
Die Option muss spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den betreffenden Veranlagungszeitraum gestellt werden. Sie gilt für die jeweilige Beteiligung im Erstjahr und, solange sie nicht widerrufen wird, auch in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut belegt werden müssen.
Ein Widerruf hat weitreichende Folgen: Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag für dieselbe Beteiligung gesetzlich ausgeschlossen. Die Entscheidung sollte deshalb nicht nur anhand einer einzelnen Ausschüttung getroffen werden. Finanzierungsaufwand, künftige Dividenden, weitere Einkünfte und mögliche Veränderungen der Beteiligung gehören in die Vergleichsrechnung.
So kann der Vergleich aussehen
20.000 € Ausschüttung mit 4.000 € zugehörigen Kosten
Unterstellt werden erfüllte Optionsvoraussetzungen und ein vollständig verbrauchter Sparer-Pauschbetrag. Beim Teileinkünfteverfahren sind grundsätzlich 12.000 € der Ausschüttung steuerpflichtig und 2.400 € der Kosten abziehbar. Es verbleiben 9.600 € für die tarifliche Berechnung. Bei einer rein illustrativen zusätzlichen Einkommensteuerbelastung von 35% wären dies 3.360 € Einkommensteuer vor Zuschlagsteuern.
Unter dem 25%-Tarif sind tatsächliche Werbungskosten grundsätzlich nicht zusätzlich abziehbar. Auf 20.000 € entfielen daher 5.000 € Einkommensteuer vor Soli und Kirchensteuer. Das Beispiel zeigt einen möglichen Kosteneffekt, ersetzt aber keine vollständige Tarifberechnung.
Ohne hohe abzugsfähige Kosten und bei hohem persönlichem Steuersatz kann das Ergebnis anders ausfallen. Eine rechnerische Multiplikation von 60% mit einem angenommenen Steuersatz ist nur dann aussagekräftig, wenn dieser tatsächlich zur zusätzlichen Belastung passt. Der Einkommensteuertarif kann sich durch die hinzukommenden Erträge verändern.
Anteilsverkauf nach § 17 EStG ist eine andere Zugangsvoraussetzung
Ein Gewinn aus dem Verkauf einer privaten Kapitalgesellschaftsbeteiligung kann unter § 17 EStG fallen, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1% beteiligt war. Für solche Veräußerungsgewinne ist das Teileinkünfteverfahren grundsätzlich relevant, ohne dass die Dividendenoption dieselbe Rolle spielt.
Diese 1%-Grenze darf nicht mit der beruflichen Einflussvoraussetzung für die Option bei laufenden Ausschüttungen verwechselt werden. Ein Gesellschafter kann daher Ausschüttungen nach dem Abgeltungsteuersystem erhalten, während ein späterer Anteilsverkauf anderen Regeln unterliegt. Bei betrieblich gehaltenen Beteiligungen sind wiederum die betrieblichen Vorschriften gesondert zu prüfen.
Kostenabzug und Verluste richtig abgrenzen
Im Teileinkünfteverfahren können wirtschaftlich zusammenhängende Finanzierungskosten oder andere Aufwendungen im gesetzlichen Umfang berücksichtigt werden. Der 60%-Abzug ist jedoch kein Freibrief für sämtliche privaten Ausgaben. Der sachliche Zusammenhang muss nachgewiesen werden; für bestimmte Gesellschafterdarlehen und Sicherheiten gelten zusätzliche Regeln.
Der gewöhnliche Sparer-Pauschbetrag ist im Optionsbereich nicht zusätzlich auf die betroffenen Beteiligungserträge anzuwenden. Auch die besonderen Verlustregeln des pauschal besteuerten Kapitalbereichs werden insoweit nicht einfach unverändert übernommen. Wie Verluste behandelt werden, richtet sich nach dem konkret einschlägigen Verfahren und den gesetzlichen Einschränkungen.
Was Sie vor der Entscheidung zusammentragen sollten
- Beteiligungsquote und gegebenenfalls mittelbare Beteiligungskette.
- Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit und des unternehmerischen Einflusses.
- Erwartete Ausschüttungen für mehrere Jahre.
- Belege zu Beteiligungsfinanzierung und unmittelbar zusammenhängenden Kosten.
- Persönliche Einkommensteuersituation und geplante Veränderungen.
- Frühere Anträge oder Widerrufe für dieselbe Beteiligung.
Die Option zum Teileinkünfteverfahren ist nicht identisch mit der Günstigerprüfung für gewöhnliche private Kapitalerträge. Die Günstigerprüfung ändert insbesondere nicht automatisch den gesetzlichen Ausschluss tatsächlicher Werbungskosten. Weitere Hintergründe bieten GmbH-Ausschüttungen und Kapitalerträge im Unternehmen.
Fragen zu Teileinkünfteverfahren: wann 60% der Beteiligungserträge zählen
Wer kann für GmbH-Dividenden das Teileinkünfteverfahren wählen?
Die Beteiligungsoption setzt im Erstjahr grundsätzlich mindestens 25% Beteiligung voraus oder mindestens 1% mit beruflicher Tätigkeit und maßgeblichem unternehmerischen Einfluss. Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen und die Antragsfrist müssen ebenfalls erfüllt sein.
Wie viel ist beim Teileinkünfteverfahren steuerpflichtig?
Grundsätzlich sind 60% der begünstigten Einnahmen steuerpflichtig; 40% bleiben steuerfrei. Zusammenhängende Aufwendungen sind regelmäßig ebenfalls nur zu 60% abzugsfähig. Die Steuer ergibt sich aus dem persönlichen Tarif.
Bis wann muss ich das Teileinkünfteverfahren beantragen?
Der Antrag für die betreffende Beteiligung ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung des ersten Optionsjahres zu stellen. Er gilt grundsätzlich auch für die folgenden vier Jahre, solange kein Widerruf erfolgt.
Kann ich nach dem Widerruf wieder zum Teileinkünfteverfahren wechseln?
Nach einem Widerruf der Beteiligungsoption ist ein erneuter Antrag für dieselbe Beteiligung gesetzlich ausgeschlossen. Die mehrjährige Wirkung sollte deshalb vor einer Entscheidung berücksichtigt werden.
Ist Teileinkünfteverfahren dasselbe wie Günstigerprüfung?
Nein. Die Beteiligungsoption hat eigene Voraussetzungen und ermöglicht die besondere 60%-Systematik. Die Günstigerprüfung vergleicht bei gewöhnlichen Kapitalerträgen den Abgeltungsteuertarif mit der tariflichen Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge.
