Grundlagen & Steuerrecht

Verfassungsfragen zur Abgeltungsteuer: was tatsächlich entschieden ist

Verfassungsrechtliche Kritik bedeutet nicht, dass die Abgeltungsteuer nicht mehr gilt. Die frühere Vorlage zum 25%-Tarif und das Verfahren zur Aktienverlustverrechnung betreffen außerdem unterschiedliche Fragen.

Stand: 6. November 2026

Zwei Personen gehen über den Vorplatz eines modernen öffentlichen Gebäudes mit Glasfassade.
Die Tarifvorlage aus 2022 und das Verfahren zur Aktienverlustverrechnung behandeln unterschiedliche Verfassungsfragen.

Die Abgeltungsteuer gilt weiterhin

Der besondere 25%-Tarif für viele private Kapitalerträge steht im Einkommensteuergesetz. Banken wenden die geltenden Abzugsvorschriften grundsätzlich an. Eine politische Forderung nach Abschaffung oder die Kritik eines Finanzgerichts schafft für sich keine Steuerbefreiung.

Bei verfassungsrechtlichen Verfahren ist genau zu prüfen, welche Norm, welcher Zeitraum und welcher Sachverhalt betroffen sind. Eine Entscheidung zu einem Teilaspekt lässt nicht automatisch sämtliche Steuern auf Zinsen, Dividenden und Aktiengewinne entfallen. Auch eine noch erwartete Entscheidung ist keine belastbare Grundlage für einen festen Rückerstattungsbetrag.

Was mit der Vorlage aus Niedersachsen 2022 passiert ist

Das Niedersächsische Finanzgericht legte im März 2022 die Frage der Verfassungsmäßigkeit des besonderen Abgeltungsteuertarifs dem Bundesverfassungsgericht vor. Das Ausgangsverfahren trug das Aktenzeichen 7 K 120/21. Gegenstand waren neben anderen Fragen auch Kapitaleinkünfte und die unterschiedliche Belastung gegenüber anderen Einkünften.

Nachdem das Finanzamt die angegriffenen Bescheide geändert hatte, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt. Der Vorlagebeschluss wurde im August 2022 aufgehoben. Damit gab es aus dieser Vorlage keine inhaltliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die den 25%-Tarif allgemein für verfassungswidrig erklärt hätte.

Eine aufgehobene Vorlage ist weder ein Verfassungswidrigkeitsurteil noch eine pauschale Bestätigung des Tarifs. Sie bedeutet zunächst, dass diese konkrete Vorlage wegen des erledigten Ausgangsverfahrens nicht mehr zur Entscheidung führte.

Aktienverluste: ein anderes verfassungsrechtliches Verfahren

Das Verfahren 2 BvL 3/21 betrifft die Beschränkung, nach der Aktienveräußerungsverluste grundsätzlich nur mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden dürfen. Es geht damit nicht um die pauschale Abschaffung jeder Abgeltungsteuer. Die zugrunde liegende BFH-Vorlage stammt aus dem Verfahren VIII R 11/18.

Die Verfahrensübersicht des Bundesfinanzhofs führt diese Normenkontrolle zur Aktienverlustbeschränkung. Im geltenden § 20 Absatz 6 EStG ist die Beschränkung weiterhin enthalten. Für einen betroffenen Steuerfall sollten der konkrete Verfahrensstand und die Behandlung im eigenen Bescheid geprüft werden, statt aus einem allgemeinen Artikel eine sichere Erstattung abzuleiten.

ThemaWorum es gehtWas daraus nicht automatisch folgt
Vorlage zum Abgeltungsteuertarif 2022Verfassungsfragen des besonderen 25%-Tarifs; Vorlage nach Erledigung aufgehobenKeine allgemeine Steuerfreiheit aller Kapitalerträge
2 BvL 3/21Beschränkung der AktienverlustverrechnungKeine pauschale Abschaffung des 25%-Tarifs
Aufhebung besonderer Verlustgrenzen 2024Gesetzliche Änderung für bestimmte Termingeschäfts- und AusfallverlusteKein automatischer Wegfall der Aktienverlustbeschränkung

Warum unterschiedliche Steuersätze umstritten sind

Arbeitseinkommen und viele andere Einkünfte unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif. Bestimmte private Kapitalerträge werden dagegen grundsätzlich mit einem besonderen Satz besteuert. Daraus ergeben sich Fragen zur Gleichbehandlung und zur sachlichen Rechtfertigung einer unterschiedlichen Belastung.

Eine verfassungsrechtliche Prüfung berücksichtigt jedoch nicht allein zwei nebeneinandergestellte Prozentsätze. Das gesamte Regelungssystem, Nachweismöglichkeiten, Freibeträge und gesetzgeberische Gestaltungsspielräume können eine Rolle spielen. Die fachliche Kontroverse lässt sich deshalb nicht auf „25% ist niedriger, also automatisch verfassungswidrig“ verkürzen.

Was ein Einspruch leisten kann – und was nicht

Ein Einspruch richtet sich gegen einen konkreten Steuer- oder Feststellungsbescheid und muss die Verfahrensvoraussetzungen erfüllen. Die reguläre Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe; die genaue Bekanntgabe und Rechtsbehelfsbelehrung sind zu beachten. Ob ein Bescheid bereits teilweise vorläufig ist, muss anhand seines Inhalts geprüft werden.

Ein Einspruch allein stoppt nicht automatisch die Zahlungspflicht. Dafür können gesonderte Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung relevant sein. Ebenso kann ein Verfahren nur dann sinnvoll offengehalten werden, wenn die strittige Norm und der konkrete Fall tatsächlich zusammenpassen. Ein pauschaler Verweis auf irgendein Kapitalertragsverfahren ist keine sichere Verfahrensstrategie.

Keine garantierte Rückzahlung im Fall einer Verfassungsentscheidung

Selbst eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit muss nicht bedeuten, dass jede jemals gezahlte Steuer erstattet wird. Das Gericht kann Folgen, Übergangsregeln oder eine Fortgeltung näher bestimmen. Hinzu kommen Verfahrensrecht, Bestandskraft und die Frage, ob der einzelne Bescheid noch geändert werden kann.

Wer mit einer möglichen Erstattung plant, sollte deshalb keine festen Beträge als verfügbares Vermögen behandeln. Für Bankabzug und Steuererklärung gelten zunächst die anwendbaren Vorschriften. Verlässliche Entlastungen über Pauschbetrag, Verlustverrechnung und Günstigerprüfung sollten nicht mit offenen Verfassungsfragen vermischt werden.

So prüfen Sie einen eigenen betroffenen Steuerfall

  • Welche konkrete Norm verursacht die Mehrbelastung?
  • Welche Gewinne und Verluste sind im betreffenden Jahr tatsächlich entstanden?
  • Was steht in der Jahressteuer- und Verlustbescheinigung?
  • Ist der Bescheid noch anfechtbar oder bereits zu diesem Punkt vorläufig?
  • Passt ein anhängiges Verfahren genau zu diesem Sachverhalt?

Die praktische Verrechnung erklärt Aktien- und sonstige Kapitalverluste. Für die Frage nach einer möglichen Reform ist Abschaffung der Abgeltungsteuer zuständig. Die reguläre Berechnung nach geltendem Tarif zeigt Höhe der Abgeltungsteuer.

Fragen zu Verfassungsfragen zur Abgeltungsteuer: was tatsächlich entschieden ist

Ist die Abgeltungssteuer aktuell verfassungswidrig und deshalb nicht mehr zu zahlen?

Die geltenden Vorschriften zur Abgeltungsteuer sind weiterhin anzuwenden. Verfassungsrechtliche Kritik oder ein anhängiges Verfahren schaffen für sich keine allgemeine Steuerfreiheit.

Was wurde aus der Abgeltungsteuer-Vorlage des FG Niedersachsen 2022?

Nach Änderung der Bescheide und Erledigung des Ausgangsverfahrens wurde der Vorlagebeschluss aufgehoben. Aus dieser Vorlage erging keine allgemeine Verfassungswidrigkeitserklärung des 25%-Tarifs.

Betrifft 2 BvL 3/21 die gesamte Abgeltungssteuer?

Das Verfahren betrifft die besondere Beschränkung der Verrechnung von Aktienveräußerungsverlusten. Es ist von der allgemeinen Frage nach dem besonderen 25%-Tarif zu unterscheiden.

Bekomme ich bei einer Verfassungsentscheidung automatisch alle Kapitalsteuern zurück?

Eine mögliche Erstattung hängt vom Inhalt der Entscheidung, ihren zeitlichen Folgen und der Änderbarkeit des eigenen Bescheids ab. Eine automatische Rückzahlung sämtlicher früherer Kapitalsteuern ist nicht garantiert.

Stoppt ein Einspruch gegen Abgeltungssteuer die Zahlung?

Ein Einspruch allein setzt die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht automatisch aus. Für eine Aussetzung der Vollziehung gelten eigene Voraussetzungen und ein gesondertes Verfahren.