Zwei Kostenarten mit unterschiedlichen Folgen
Die Frage „Kann ich meine Abgeltungsteuer absetzen?“ vermischt oft drei Sachverhalte: die Steuer selbst, laufende Ausgaben für die Geldanlage und Kosten eines konkreten Geschäfts. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer ist grundsätzlich eine Form der Einkommensteuer. Sie wird nicht zu einer gewöhnlichen Werbungskostenposition, die Ihren Kapitalertrag nochmals mindert. Sie kann aber in der Veranlagung angerechnet oder bei zu hohem Abzug erstattet werden.
Für laufende Aufwendungen sieht § 20 Absatz 9 EStG den Sparer-Pauschbetrag vor. Darunter fallen im gewöhnlichen Privatdepot etwa jährliche Verwahrgebühren, Finanzliteratur oder selbst bezahlte allgemeine Anlageberatung. Ob Sie tatsächlich 50,500 oder 1.500 Euro ausgeben, erhöht den gesetzlichen Pauschbetrag nicht. Ein kostengünstiges Depot bleibt deshalb wirtschaftlich relevant: Steuerlich ausgeschlossene Kosten sind trotzdem von Ihnen bezahlt.
| Ausgabe oder Steuer | Typische Behandlung im Privatvermögen | Abgrenzung |
|---|---|---|
| Laufende Depotgebühr | Kein zusätzlicher Werbungskostenabzug | Durch Sparer-Pauschbetrag abgegolten |
| Orderprovision beim Kauf | Erhöht grundsätzlich Anschaffungskosten | Wirkung regelmäßig beim späteren Verkauf |
| Unmittelbare Verkaufsgebühr | Mindert grundsätzlich Veräußerungserlös | Konkreter Zusammenhang mit dem Verkauf |
| Einbehaltene Kapitalertragsteuer | Steueranrechnung oder Erstattung möglich | Keine normale Depot-Werbungskostenposition |
| Ausländische Quellensteuer | Anrechnung nur nach gesetzlichen und DBA-Grenzen | Erstattbarer Überhang ist gesondert zurückzufordern |
Wie Orderkosten den steuerpflichtigen Gewinn verändern
Bei einem Aktienverkauf wird grundsätzlich der Verkaufserlös nach unmittelbaren Veräußerungskosten mit den steuerlichen Anschaffungskosten verglichen. Die Anschaffungskosten umfassen regelmäßig auch den unmittelbar zugehörigen Kaufaufwand. Entscheidend ist damit nicht nur die Kursdifferenz. Die Bank berücksichtigt diese Daten bei normaler deutscher Depotführung häufig bereits in der Abrechnung; Sie sollten sie nicht nochmals als zusätzliche Kosten in der Steuererklärung abziehen.
Rechenbeispiel: Kauf und Verkauf einer Aktie
Sie erwerben Aktien für 5.000 Euro und zahlen 10 Euro Kaufprovision. Die steuerlichen Anschaffungskosten betragen 5.010 Euro. Später erhalten Sie 6.000 Euro Verkaufserlös bei 10 Euro Verkaufsgebühr. Der Gewinn beträgt 5.990 Euro minus 5.010 Euro, also 980 Euro. Ein zusätzliches jährliches Depotentgelt von 60 Euro mindert diesen privaten Veräußerungsgewinn nicht nochmals.
Das Beispiel unterstellt einen gewöhnlichen nach 2008 erworbenen Aktienbestand, keine Kapitalmaßnahmen und keine weiteren steuerlichen Besonderheiten. Bei Fremdwährungsgeschäften sind die einzelnen Anschaffungs- und Veräußerungsbeträge grundsätzlich zu ihren jeweiligen Zeitpunkten in Euro zu bestimmen. Eine bloß in Dollar berechnete Gesamtdifferenz ist deshalb nicht immer der deutsche steuerpflichtige Gewinn.
Warum auch eine Günstigerprüfung kein allgemeiner Kostenausweg ist
Die Günstigerprüfung kann bei geringem Einkommen zu einer niedrigeren Tarifbelastung führen. Sie ändert aber nicht automatisch die Ermittlung der privaten Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG. Das Werbungskostenabzugsverbot wird nicht allein dadurch aufgehoben, dass am Ende der persönliche Tarif angewandt wird. Eine Rechnung „Beratungskosten abziehen, anschließend niedrigen Tarif nutzen“ funktioniert daher im Normalfall nicht.
Unterschieden werden müssen davon gesetzliche Ausnahmen für bestimmte Beteiligungs- und Darlehenskonstellationen. Bei einer wirksamen Option zum Teileinkünfteverfahren können anteilige Werbungskosten relevant sein. Dafür gelten Beteiligungs-, Tätigkeits- und Antragsvoraussetzungen. Es genügt nicht, irgendeine börsennotierte Aktie im Depot zu besitzen oder sich selbst als aktiven Anleger zu bezeichnen.
Kapitalerträge im Betriebsvermögen folgen anderen Regeln
Gehören Wertpapiere oder Zinsanlagen zu einem Betrieb, richtet sich die Behandlung nach der entsprechenden betrieblichen Einkunftsart. Tatsächlich veranlasste Betriebsausgaben, Beteiligungsfreistellungen und Abzugsbeschränkungen müssen dort gesondert geprüft werden. Der private Sparer-Pauschbetrag lässt sich nicht einfach zusätzlich auf betriebliche Erträge anwenden.
Eine private Kapitalanlage wird nicht durch die Wahl eines teuren Depots oder durch häufiges Lesen von Börseninformationen automatisch zu Betriebsvermögen. Auch eine GmbH ist von ihrem Gesellschafter zu trennen: Gebühren der Gesellschaft und Aufwendungen des privaten Anteilseigners betreffen unterschiedliche Steuerpflichtige. Der Ratgeber zu Kapitalerträgen im Unternehmen erklärt diese Ebenen.
Steueranrechnung statt „Absetzen“ der Steuer
Wenn die Bank Kapitalertragsteuer einbehalten hat, wird diese im passenden Veranlagungsverfahren auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Bei überhöhtem Abzug entsteht gegebenenfalls eine Erstattung. Ein nicht berücksichtigter Pauschbetrag, eine bankübergreifende Verlustverrechnung oder eine erfolgreiche Günstigerprüfung können dafür Gründe sein. Die Steuer selbst als Ausgabe in ein freies Feld zu schreiben ist nicht der richtige Weg.
Ausländische Quellensteuer kann die deutsche Belastung reduzieren, soweit sie rechtlich anrechenbar ist. Das ist kein beliebiger Werbungskostenabzug. Besteht ein ausländischer Rückerstattungsanspruch, darf der entsprechende Überhang nicht stattdessen vollständig in Deutschland angerechnet werden. Die korrekte Behandlung hängt von Staat, Ertragsart und Doppelbesteuerungsabkommen ab.
Welche Unterlagen für eine Korrektur wichtig sind
- Wertpapierabrechnungen mit Kaufpreis, Verkaufserlös und einzelnen Transaktionskosten.
- Übertragene Anschaffungsdaten bei einem Depotwechsel.
- Jahressteuerbescheinigungen und bereits berücksichtigte Pauschbeträge.
- Nachweise zu ausländischen Steuerbeträgen und etwaigen Erstattungsansprüchen.
- Bei Sonderfällen Unterlagen zur Beteiligungshöhe, Tätigkeit und fristgerechten Antragstellung.
Vergleichen Sie immer zuerst die Berechnung der Bank mit Ihren Unterlagen. Ein bereits verrechnetes Entgelt erneut abzuziehen erzeugt einen Fehler. Wenn Gebühren wirtschaftlich zu hoch sind, kann ein Depotvergleich helfen; eine vermeintliche Steuerabsetzbarkeit ersetzt keine Kostenprüfung.
Fragen zu Depotgebühren, Orderkosten und Abgeltungsteuer: Was ist absetzbar?
Kann ich Depotgebühren bei der Abgeltungsteuer absetzen?
Im gewöhnlichen privaten Kapitalvermögen sind laufende Depotgebühren grundsätzlich nicht zusätzlich abziehbar. Der Sparer-Pauschbetrag tritt an die Stelle des tatsächlichen Werbungskostenabzugs.
Sind Ordergebühren beim Aktienkauf steuerlich absetzbar?
Unmittelbare Kaufkosten zählen grundsätzlich zu den steuerlichen Anschaffungskosten. Unmittelbare Verkaufskosten mindern den Veräußerungserlös. Sie beeinflussen damit den steuerpflichtigen Gewinn, sind aber nicht nochmals als allgemeine Depotkosten abzuziehen.
Kann ich die gezahlte Abgeltungsteuer als Werbungskosten abziehen?
Kapitalertragsteuer ist grundsätzlich keine Werbungskostenposition Ihrer privaten Kapitalanlage. Einbehaltene Steuer kann im passenden Veranlagungsverfahren angerechnet und bei zu hohem Abzug erstattet werden.
Darf ich bei der Günstigerprüfung tatsächliche Werbungskosten absetzen?
Die Günstigerprüfung allein hebt das Werbungskostenabzugsverbot für private Kapitaleinkünfte nicht auf. Für ausdrücklich geregelte Beteiligungsfälle können abweichende Regeln gelten, etwa bei einer wirksamen Option zum Teileinkünfteverfahren.
Kann ich ausländische Quellensteuer statt Abgeltungsteuer absetzen?
Ausländische Quellensteuer kann unter den gesetzlichen und abkommensrechtlichen Voraussetzungen auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Ein im Ausland rückforderbarer Überhang ist nicht automatisch vollständig in Deutschland anrechenbar.
